Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben folgt:
Der Anlieferverkehr ist eine über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende Nutzung der Straße und fordert demnach jedenfalls dann eine Sondernutzungserlaubnis durch die Stadt, wenn dies in der Satzung der Gemeinde so festgelegt ist. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des VGH-BW, Az.: 5 S 695/93
. Aber auch wenn das nicht festgelegt ist, handelt sich um eine gewerbliche Nutzung der Straße, so dass in diesen Fällen in aller Regel eine Sondernutzung vorliegt.
Nach meiner Meinung sollen Sie sich bei der Stadt nach der Satzung erkündigen, in der eventuell der Straßengebrach festgelegt ist. Sollte nichts über den Anlieferverkehr oder sonst nichts darüber in der Hauptsatzung bestimmt worden sein, so sollen Sie bei der Gemeinde anfragen, was die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Sondernutzung für Anlieferverkehr sei.
Sollte Sie dennoch der Meinung sein, die Gemeinde habe kein Recht auf Erhebung der Beiträge, so sollen Sie bei dem Gericht eine negative Feststellungsklage erheben, mit dem Ziel festzustellen, dass Sie und Gemeinde in keinem Rechtsverhältnis stehen, aufgrund dessen die Gemeinde die Sonderrnutzungsbeiträge erheben kann. Ich selbst schätze die Erfolgsaussichten der Klage als gering. Wenn Sie aber rechtsschutzversichert sind, so können Sie Ihr Glück vor Gericht das versuchen, weil eine Entscheidung nach meienr Prüfung in einer großen Datei, die die Einordnung des Anlieferverkehrs in den Gemeingebrauch nicht existiert.
Sofern Sie Beiträge aufgrund eines Vertrages zu Unrecht an die Gemeinde entrichtet haben, und dass war der Fall, weil der Vertrag mir der Gemeinde ab 2003 gegen ein Gesetz verstoßen hat und damit gem. § 60 ff. VwVfG
i.V.m. § 134 BGB
nichtig war, so haben Sie Bereicherungansprüche gegenüber der Gemeinde gem. § 60 VwVfG
i.V.m. 812 BGB
, wobei Sie in diesem Zusammenhang auch die Vorschriften über die Verjährung beachten sollen.
Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Hallo,
ist es rechtens von der Gemeinde nur mich als einzelner Händler zu diesem Sondernutzungsantrag heran zu ziehen und mindestens 5 andere Händler von Geflügel und Eierverkäufer, Äpfel und Kartoffelverkäufer so wie Tiefkühlkost, Wein und andere Getränkehändler ungeschoren zu lassen mit der Begründung, dass ihnen außer mir keiner bekannt wäre?
Mit freundlichen Grüßen,
Charly
Hallo,
es gibt keinen Anspruch gem. Art. 3 GG
auf Gleichbehandlung im Unrecht. Wenn die anderen Händler zu Unrecht nicht zur Zahlung von Gebühren herangezogen werden, so heißt das nicht, dass Sie Recht hätten, rechtswidrig behandelt zu werden. Diese sind auch nicht Ihre Direktkonkurrenten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten Sie allenfals erreichen, dass diese auch die Sondernutzungsgebühren bezahlen, und nicht dass Sie von der Zahlung der Gebühren befreit werden.
Mit freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Die einschlägige Norm ist: § 59 VwVfG
, nicht § 60 VwVfG
.
Ich ergänze und korrigiere:
Es trat keine Nichtigkeit des Vertrages ein, sondern ein Anpassungsbedarf des Vertrages gem. $ 60 VwVfG. Dies hat zur Folge, dass der Vertrag kündbar war. Sie haben aber diesen nicht gekündigt, so dass Sie sich dessen Inhalt gegen sich gelten lassen müssen. Sie können keine Bereicherungsansprüche geltend machen. Sie haben lediglich ein Kündigungsrecht gehabt, welches Sie nicht ausgeübt haben. Selbst wenn Sie ein Bereicherungsanspruch hätten und in Kenntnis der Nichtschuld geleistet haben, was sich Ihren Angaben weder entnehmen noch nicht entnehmen lässt, bestünde der Anspruch gem. § 814 BGB
nicht.
Aus dem Umstand dass andere irgendwelche Leistungen zu Unrecht beziehen, können Sie für sich keine Ansprüche herleiten.