Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die unterbliebene Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes stellt i.d.R. einen Verstoß gegen die Anhörungspflicht z.B. nach § 28 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG), § 24 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches X (SGB X), § 28 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dar, wenn keine Ausnahme nach Absatz 2 der genannten Vorschriften einschlägig ist. Das ist ein Verfahrensmangel i.S.d. § 45 Abs. 1 VwVfG
, § 41 Abs. 1 SGB X
, § 45 Abs. 1 VwVfG
NRW. Deswegen wird dem Widerspruchsführer ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Behörde auf Erstattung seiner eigenen Aufwendungen zugestanden, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
, § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X
, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwVfG
NRW, wenn der Widerspruch nur deswegen ohne Erfolg bleibt, weil die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt wird.
Die Gebührenpflichtigkeit des Widerspruchsverfahrens ergibt sich aus dem materiellen Kostenrecht des Bundes bzw. Landes. Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (so z.B. § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW). Das gilt auch für eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
ich darf mich zunächst für die schnelle Antwort bedanken.
Gilt Ihre Antwort:
Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben,
auch für den Fall, dass der Anhörungsfehler darauf beruht, dass dem Adressaten das Anhörungsschreiben/ Ankündigung der Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung nicht zugegangen ist. Die Behörde behauptet, das Schreiben abgesandt zu haben?
Die betroffene Behörde ist im Übrigen die BaFin
Sehr geehrter Fragesteller,
das Bemühen der Behörde reicht im Rahmen der Anhörungspflicht nicht. Eine Anhörung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Schreiben dem Beteiligten zugegangen ist. Das Risiko des Postweges trägt die Behörde.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt