Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ein Insolvenzantrag wird Ihnen leider nicht weiter helfen, da gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG
eine Geschäftsführerhaftung für Ordnungswidrigkeiten angenommen wird. Ein Verstoß gegen § 335 HGB
stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Daher haftet der Geschäftsführer persönlich.
Sperrfristen gibt es gem.§ 6 Abs. 2 S. 3 GmbHG
nur für Geschäftsführer, die für eine Straftat nach §§ 283
bis 283 d StGB
(Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt worden sind.
Ferner gibt es Sperrfristen für gewisse Verstöße in Privatinsolvenzverfahren.
Beides ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht einschlägig.
Ich rate jedoch an, dass Sie versuchen, sich gegen das Ordnungsgeld zu wehren.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Nachfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
ich habe gegen die Ordnungswiedrigkeit Beschwerde eingelegt und habe daraufhin ein Schreiben von einer Richterin des Bundesamt für Justiz mit dem Hinweis das meine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Kann ich irgendetwas anderes machen um das nicht bezahlen zu müßen?
Aber ist es in der insolvenz nicht so, daß der insolvenzverwalter daß ablehnen kann, weil es keine insolvenzmaße gibt? und kann der Insolvenzverwalter nicht sagen, daß ich nicht persönlich dafür haften muß?
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Nein, leider nicht.
Dies steht nicht im Ermessen des Insolvenzverwalters. Der Geschäftsführer haftet direkt für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten.
Dies können Sie sich so erklären, dass die GmbH bspw. auch nicht ins Gefängnis könnte.
Mailen Sie mir gerne die Zahlungsaufforderung und das Schreiben des Gerichts, dann gebe ich Ihnen dazu eine Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Rübben