Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage, inwieweit die Ex-Gesellschafterin das Geld zurückfordern kann, bedarf differenzierter Betrachtung.
1.
Zum Einen ist der Betrag von 50.000 EUR auf ein gemeinsamen Kredit der Gesellschafter gezahlt worden, für welchen Sie beide offenbar persönliche Bürgschaften gestellt haben.
Wenn die Gesellschafterin nun also den Kredit zur Hälfte zurückzahlt, so ändert dies zunächst einmal nichts an Ihrer gesamtschuldnerischen Haftung für den Restkredit gegenüber der Bank. Dieser gegenüber besteht die Haftung also fort, weshalb die Bank auch offenbar nicht zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde bereit war.
Im Verhältnis zu Ihnen kann dagegen im Wege des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 BGB
durchaus ein Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis bestehen. Die Ex-Gesellschafterin hat ja zumindest z.T. auch Ihre Verbindlichkeit gegenüber der Bank getilgt und kann daher im Innenverhältnis zu Ihnen Ausgleich nach § 426 BGB
verlangen.
2.
Was die Einlage bei Gründung der Gesellschaft von 40.000 EUR anbetrifft, so wäre der Ausgleich im Rahmen der Übertragung der Gesellschaftsanteile zu regeln gewesen. Möglicherweise ist dies auch geschehen, denn der neue Gesellschafter muss ja offenbar einen bestimmten Betrag an die Ex-Gesellschafterin zahlen. Es wird daher der Kauf- und Abtretungsvertrag über die Geschäftsanteile der Ex-G. an den neuen G. darauf zu untersuchen sein, ob hier die Erstattung der Einlage als Gegenleistung für die Übertragung der Geschäftsanteile vereinbart wurde. Dieser Kaufpreis für die Übertragung wäre dann aber vom neuen Gesellschafter persönlich und nicht von der GmbH zu tragen.
Ohne eine genauere Kenntnis der zugrundeliegenden Unterlagen ist eine konkretere Aussagen leider nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen aber zunächst einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt.
Diese Antwort ist vom 11.05.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Hallo und einen guten Tag,
Danke für Ihre Antwort, da der Unternehmenswert der Übertragung gleich null war wurde auch kein Betrag an den gesellschafter gezahlt. Die Gesellschafterin wollte nur aus dem Unternehmen raus. Über die Einlage von 40.0000 gibt es keinen Vertrag, durch den Ausstieg der Gesellschafterin hat diese doch auch der Gmbh grosse Probleme hinterlassen und kosten verursacht. Heisst das Sie kann die kompletten 90.000 Euro zurückverlangen?
Wie gesagt bei dem Ausstieg der Gesellschafterin wurde diese Rückzahlung der 40:000 euro nicht geregelt und inwieweit ist der mit der GmbH und dem neuen Gf geschlossenen zinslosen Ratenvertrag wirksam? Kann die ex G. auf erfüllung bestehen wenn dieses auch das aus für das Unternehmen bedeutet?
Vielen Dank
Mit Grüßen
Ich habe nicht ausgeführt, dass die Ex-Gesellschafterin 90.000 EUR zurückverlangen kann!
Wenn diese Ihre Geschäftsanteile unentgeltlich übertragen hat und auch sonst keine Vereinbarung zur Erstattung der Einlage getroffen wurde, so kann Sie diesen Betrag nicht erstattet verlangen. Vielmehr hat sich dann Ihr wirtschaftliches Verlustrisiko verwirklicht.
Gegen die Wirksamkeit eines zinslosen Ratenvertrages ( was ist darin genau geregelt ? ) bestehen keine Bedenken. Ohnen den Inhalt zu kennen, kann ich dies aber leider nicht abschliessend beurteilen.