Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Endet Ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dieses beträgt in Ihrem Fall ca. 67 Prozent Ihres Nettogehaltes wobei Sie die Dauer des Anspruches aus § 127 SGB III
entnehmen können.
Hierbei sind Sie entsprechend § 38 SGB III
verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden.
Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Aufhebungsvereinbarung schließen würden.
In diesem Fall müssten Sie mit dem Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von 12 Wochen rechnen.
Im Übrigen ist während der Dauer der Elternzeit eine Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht zulässig!
Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher vor dem Abschluss einer wie auch immer gearteten Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber dringendst raten, sich eingehend anwaltlich beraten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
20. September 2009
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12:17
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht