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Notarrechnung - Muss ich mich an den telefonischen Vergleich halten, obwohl die Rechnung vielleicht

23. Februar 2011 09:27 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


10:09

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 21.02.11 in der Post meiner Eltern eine 2. Mahnung von einem Notar bekommen. Ich habe nie eine Rechnung o.ä. von diesem Notar davor erhalten.
Es geht um einen am 06.09.2006 erstellten Ehevertrag mit meinem Ex-Mann. Dieser wollte diesen Vertrag machen und hatte auch diesen Notar damit beauftragt und zu mir gesagt er würde die ganzen Kosten übernehmen.

Nachdem ich am 21.02.11 die 2. Mahnung erhalten hatte, habe ich sofort beim Notar angerufen und gefragt was dies denn eigentlich soll. Die Dame von der Buchhaltung meinte dass in dem Vertag steht dass beide Parteien die Kosten zu tragen hätten. Und da mein Ex-Mann wohl nicht bezahlt würden sie sich an mich wenden.

Der Notar hätte wohl versucht mich zu erreichen, d.h. am 04.August 2010 eine Einwohnermeldeamtsanfrage gemacht woraus hervorgeht dass ich in meinem Elternhaus wohne (ich wohne seit über 2 Jahren woanders und bin dort auch seitdem angemeldet).

Angeblich wurde damals auch ein Gerichtsvollzieher eingeschaltet jedoch ohne Erfolg. Jedenfalls habe ich der Dame einen Vergleich angeboten indem ich die Hälfte der Rechnung bezahle (das wären 104 Euro). Jedoch müsse sie dazu ihren Chef fragen und ich würde dann dementsprechend Post von ihnen bekommen.

Lt. BGB ist die Verjährungsfrist 3 Jahre und lt. KostO ist die Verjährungsfrist 4 Jahre.

Meine Frage ist...kann es sein dass diese Forderung verjährt ist ?

Muss ich mich an den telefonischen Vergleich halten, obwohl die Rechnung vielleicht verjährt ist ?

23. Februar 2011 | 10:02

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


hier wird nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Verjährung wahrscheinlich eingetreten sein; Sie sollten ausdrücklich die Verjährungseinrede erheben.


Ein Vergleich ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht zustande gekommen. Ihr telefonisches Angebot hätte nur SOFORT angenommen werden können. Dieses ist nicht der Fall gewesen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 23. Februar 2011 | 10:05

Wie erhebe ich die Verjährungseinrede bzw. wie sollte ich dies formulieren. ?

Und welche Kostenordnung bzw. welche Verjährungsfrist gilt ? 3 oder 4 Jahre ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Februar 2011 | 10:09

Sehr geehrte Ratsuchende,


die Einrede müssen Sie gegenüber dem Notar erheben; dieses sollte schriftlich erfolgen.

Eine genaue Formulierung darf Ihnen nach den Nutzungsbedingungen im Rahmen dieser ERSTberatungsplattform nicht vorgegeben werden; dazu sollten Sie die Direktfrage dann nützen.

Es werden vier Jahre gelten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

ANTWORT VON

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