Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Rechtmäßigkeit dieser Forderung hängt davon ab für welche Dienstleitung Sie den Notar in dem Beratungstermin beauftragt haben. Sie haben geschrieben, dass Sie nach dem Termin einen Entwurf für einen Erbvertrag per E-Mail erhalten haben. Den Erbvertrag wollten Sie allerdings nicht abschließen. Hierbei müssen die Erstellung eines Erbvertrages von dem Abschluss und der notariellen Beurkundung differenzieren. Alleine die Erstellung eines Entwurfs für den Erbvertrag löst Kosten aus. Unabhängig davon, ob Sie den Erbvertrag abgeschlossen haben. Der Notar muss Sie über die Entstehung der Kosten aufgeklärt haben und ist in der Beweispflicht für die Beauftragung. Wenn Sie also den Notar mit der Erstellung eines Erbvertrages beauftragt haben, dann kann hierfür auch eine Gebühr gefordert werden. Es kommt somit darauf an was in dem Beratungstermin vereinbart worden ist. Die Forderung kann grundsätzlich auch nach 18 Monaten geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist betrifft 3 Jahre. Wenn Sie allerdings den Notar nicht mit der Erstellung des Entwurfs beauftragt haben, dann müssen Sie die Kosten selbstverständlich nicht bezahlen. Zudem müssen die Kosten für Sie nachvollziehbar gewesen sein. Um die Rechnung besser nachvollziehen zu können, müsste diese einmal geprüft werden. Meine Handlungsempfehlung wäre, dass Sie der Rechnung widersprechen und mitteilen, dass Sie keinen Entwurf beauftragt haben. Die Beauftragung müsste der Notar dann nachweisen. Wenn Sie weitere Hilfe benötigen sollten, dann können Sie mir gerne ein E-Mail schicken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
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