Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Quittungen waren nach bis zum Ende des letzten Jahres geltender Rechtslage nur bis zu einem Betrag von 150,00 € zulässig. Aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung zur Bonpflicht dürfte ab sofort wohl in jedem Fall eine Rechnung verlangt werden.
Eine Aufstellung über die erbrachten Leistungen dürfte ihre Lebenspartnerin wohl nicht fordern können, da sie selber einen Überblick hier rüber hat. Sie müsste schlicht rekonstruieren, welche Fahrstunden sie genommen hat und an welchen Schulungsstunden sie teilgenommen hat. Es wird ja auch eine Preisliste geben, aus der man den Preis für die einzelne Fahrstunde entnehmen kann und auch die einzelne Stunde des theoretischen Unterrichts. Möglicherweise wird dieser auch monatlich oder pauschal abgerechnet. Eine derartige Auskunft kann man von einem anderen Vertragspartner nach allgemeinen Grundsätzen nur dann verlangen, wenn man selber keinen Überblick hat. Da Ihre Partnerin die Dienstleistungen aber im Einzelnen persönlich entgegengenommen hat, ist dies ja nicht der Fall.
Wenn in der Preisliste eine Pauschale für die Anfahrt des Fahrlehrers zur Fahrschule nicht enthalten ist, ist diese auch seitens ihrer Lebensgefährtin nicht geschuldet. Ist diese Anfahrtspauschale aber enthalten und hat ihre Partnerin im Rahmen des Fahrschulevertrages der Übernahme dieser Kosten zugestimmt, muss sie diese auch tragen. Die Grenze wäre hier allein Sittenwidrigkeit für den Fall, dass die Kosten der Fahrschule im Vergleich zu anderen Fahrschulen übermäßig teuer sind.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 03.01.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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