Sehr geehrter Fragesteller,
1.
So ich Sie richtig verstanden habe, lebt Ihr Vater zur Zeit noch. Daraus folgt, dass er Ihnen noch nichts vererbt haben kann, da diese den Tod des Erblassers voraussetzt.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich aber, dass Sie entweder von Ihrem Vater testamentarisch als Erbe eingesetzt worden sind bzw. mit Ihrem Vater einen Erbvertrag abgeschlossen haben.
Weiterhin verstehe ich Sie so, dass Ihnen ein Teil des Eigentums Ihres Vaters bereits überschrieben wurde.
2.
Es müsste daher zunächst geklärt werden, für welchen Vertrag Sie sich zu den von Ihnen genannten Aufgaben verpflichtet haben, bzw. welche Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen vereinbart worden sind.
Wie Sie sehen, ist Ihre Angelegenheit, nicht ohne weiteres im Rahmen einer Erstberatung zu beantworten, solange nicht Einsicht in die entsprechenden Verträge, Testamente etc. genommen werden kann.
Ob Ihr Vater Ihren Bruder als Alleinerben wirksam bestimmen kann, hängt auch von Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Vater ab. Bei einem beidseitig bindenden Erbvertrag ist Ihr Vater beispielsweise nicht berechtigt eine andere als die im Erbvertrag vereinbarte testamentarische Verfügung zu treffen. Andernfalls wäre diese testamentarische Verfügung unwirksam.
3.
Ich kann Ihnen daher nur raten, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zur Prüfung der Vereinbarungen und gegebenenfalls zur Prüfung des Erbvertrages und/oder des Testaments Ihres Vaters zu beauftragen. Dieser kann zunächst die rechtliche Ist-Situation feststellen um Sie dann zu beraten welche Möglichkeiten Sie hinsichtlich Ihres Vaters/ des Notars haben.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
Warum letztlich Ihr Vater oder der Notar Ihnen gegenüber keine Auskunft gibt, kann von hier nicht beurteilt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Herr Bordasch - Vater lebt noch auf dem "Resthof" (Ländereien vor vielen Jahren an 6 Geschw bereits überschrieben. Es geht um den Erbvertrag für den Resthof an m i c h und seine Pflege u Grabpflege - es liegen keinerlei "Verfehlungen" meinerseits vor.
Bruder ist eingezogen - Vater teilt mit, er werde ihn jetzt für den Resthof als Alleinerben einsetzen - so einfach liest sich das auch!
Notar gibt mir keine Kopie meines Erbvertrages (mein Vater habe ja ein Zweitexemplar erhalten)
Notar gibt mir keine Auskunft, ob neuer Erbvertrag besteht und - vor allem - ob ich jetzt aus meinen "Pflichten" entlastet bin. Vater gibt auch keine Auskunft. Ist der Notar dazu verpflichtet????????????
Was ist mit dem Schenkungsvertrag (Traktor) bei Erbvertrag auf meinen Bruder?
Sofern ich gesetzlich noch der Alleinerbe des Resthofes bin - könnten meine 5 Geschwister ihren Pflichtteil bei mir einklagen??
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie mit Ihrem Vater einen zweiseitigen notariellen Erbvertrag abgeschlossen haben, haben Sie gegen den Notar einen Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der notariellen Urkunde.
Einen Auskunftsanspruch ob ein weiterer Erbvertrag abgeschlossen worden ist, besteht jedoch weder gegen Ihren Vater noch gegen den Notar.
Wenn Sie Ansprüche aus Ihrem Erbvertrag im Erbfall geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Verpflichtungen weiter erfüllen. Im Erbfall müssten Sie dann die Erfüllung Ihrer Verpflichtungen bewiesen um die Ansprüche aus dem Erbvertrag durchsetzen zu können. Spätere Erbverträge, die Sie benachteiligen wären bezüglich Ihrer Benachteiligung unwirksam.
Beachten Sie jedoch, dass erst nach konkreter Prüfung des Erbvertrages Ihre Ansprüche bzw. die Ansprüche Dritter abschließend beurteilt werden können.
Der Schenkungsvertrag mit Ihrem Sohn wird von etwaigen Erbverträgen grundsätzlich nicht beeinträchtigt. So der Schenkungsvertrag notariell angeschlossen wurde, kann der Schenkungsempfänger (Ihr Sohn) die Herausgabe der Schenkung verlangen, es sei denn es ist im Schenkungsvertrag etwas anderes vereinbart worden.
Sind Sie im Erbfall Alleinerbe haben Ihre Geschwister grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch. Die Höhe ist abhängig vom Umfang des Nachlass und möglicherweise anrechnungsfähiger Zuwendungen Ihres Vaters an Ihre Geschwister.
Sollte der Notar keine Ausfertigung des Erbvertrages anfertigen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen.
Ich bin gerne bereit Sie dabei zu unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -