Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
es würde sich um eigenes Einkommen Ihrer Kinder im Sinne von § 21 Abs. 1 BAFöG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG
handeln. Der monatliche Freibetrag jedes Kindes beträgt gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAFöG 290,00 € (die Einkommensgrenze von 450,00 €/Monat bezieht sich auf das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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