Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
unter welchen Voraussetzungen das Einkommen der Eltern bei der Berechnung der Höhe des BAföG außer Betracht bleibt, ist in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__11.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 11 Abs. 3 BAföG</a> geregelt. Da Ihre Tochter eine Universität besucht, unter 30 Jahre alt ist und noch nicht erwerbstätig war, wird das Einkommen der Eltern in diesem Fall angerechnet.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 21.10.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Haeske
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: http://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich hatte angenommen, dass die Möglichkeit eines elternunabhängigen BAföG bestehen könnte, weil zwischen der Erstausbildung meiner Tochter und dem Studium 3 Jahre Arbeitslosigkeit liegen, die glaube ich als "Arbeitszeit" zählen, und weil Rechtswissenschaften ( Jura ) und Bürokauffrau nichts mit einander zu tun haben, nichts Weiterführendes ist, sondern etwas komplett Neues. Das ist aber nicht so?
Bitte entschuldigen Sie die Nachfrage.
Sehr geehrte Fragestellerin,
in § 11 Abs. 3 BAföG ist ausdrücklich geregelt, dass eine Erwerbstätigkeit nur dann zu einem elternunabhängigen BAföG führt, wenn der Auszubildende in der Zeit der Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu erhalten.
Arbeitslosigkeit kann grundsätzlich zwar auch als Zeit der Erwerbstätigkeit zählen. Allerdings nur dann, wenn der Auszubildende während dieser Zeit Entgeltersatzleistungen erhielt, die mit der früheren Tätigkeit in Zusammenhang stehen, z.B. Arbeitslosengeld 1. Das Arbeitslosengeld 2 nach dem SGB 2 hat keine solche Lohnersatzfunktion, sondern ist eine staatliche Fürsorgeleistung und unabhängig von einem früheren Arbeitstätigkeit. Es wird daher nicht berücksichtigt.
Ob das Jura-Studium eine Weiterführung der Ausbildung zur Bürokauffrau ist oder etwas völlig Neues, spielt für die Frage, ob die Ausbildungsförderung nach dem BAföG elternunabhängig ist oder nicht, eigentlich keine Rolle. Es kann aber Auswirkungen auf einen Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter gegen Sie haben.
Ob Ihre Tochter noch einen Unterhaltsanspruch gegen Sie hat, kann nach den vorliegenden Informationen nicht abschließend beurteilt werden. Grundsätzlich wird nur Unterhalt für eine erste berufsqualifizierende Ausbildung geschuldet. Unter bestimmten Voraussetzungen wird aber auch noch Unterhalt für eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung geschuldet. Ein Anspruch auf Unterhalt während einer Zweitausbildung kann ausnahmsweise z.B. dann bestehen, wenn der Berufswechsel einvernehmlich mit den Eltern geplant war, wenn die Erstausbildung nur auf Wunsch der Eltern beendet wurde, auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte oder wenn der erlernte Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann.
Ausbildungsförderung wird auf Antrag des Auszubildenden ohne Anrechnung des nach dem BAföG anzurechnenden Unterhaltsbetrages der Eltern geleistet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieser Unterhaltsbetrag tatsächlich nicht geleistet wird und die Ausbildung deshalb gefährdet ist (Vorausleistung von Ausbildungsförderung, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__36.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 36 BAföG</a>). Anträge nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden nicht mehr mit berücksichtigt. Der evtl. bestehende Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht dann kraft Gesetzes auf das jeweilige Bundesland über (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__37.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 37 BAföG</a>). Es wird geprüft, ob der Auszubildende einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601ff. BGB
gegen die Eltern hat. Diesen macht das Amt anschließend direkt gegen die Eltern geltend, ggf. auch gerichtlich. Falls aber kein Unterhaltsanspruch in der anzurechnenden Höhe besteht, kann diese Verfahrensweise dann faktisch zu einer elternunabhängigen Förderung führen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des BAföG für eine elternunabhängige Förderung eigentlich nicht vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin