Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann in bestimmten Bereichen nur die Zuschusszahlung als Einkommen angerechnet bzw. berücksichtigt werden, da dieser Teil der Bafög-Leistung nicht zurück gezahlt werden muss. Der Zuschuss wird als nicht zurückzuzahlende Leistung gewährt und steht dem Leistungsempfänger uneingeschränkt zur Verfügung.
Der Teil der Bafög Leistung, die als Darlehn gewährt wird, kann und wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden können, da diese Geldleistung nicht auf Dauer beim Leistungsempfänger verbleibt, sondern zurück gezahlt werden muss. Man kann hier auch von sog. negativem Vermögen sprechen.
Allerdings ist z.B. im Rahmen von ALG II Leistungen, z.B. im Zusammenhang mit einer entsprechenden Bedarfsgemeinschaft, auch das BaföG als „Einkommen" für das Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, und zwar bis zu einer Höhe von 80 %. 20 % blieben also in einem solchen Fall grundsätzlich als „Freibetrag" unberücksichtigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen entsprechend Ihrer Sachverhaltsdarstellung eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
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Diese Antwort ist vom 03.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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