Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Sie müssen die Schwangerschaft vor Vertragsunterzeichnung nicht offenlegen.
Unabhängig davon: Wird die Einstellung wegen einer Schwangerschaft verweigert, bedeutet dies eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.Dies wäre nicht zulässig und Sie hätten Anspruch auf Schadenersatz (EuGH, Urteil vom 3. Februar 2000 - Rs. C 207/98
Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 76/207/EWG, § 611a BGB
).
Sie mussten dem Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch auch nicht sagen, dass Sie schwanger sind. Wenn er Sie danach gefragt hätte, hätten Sie das Recht gehabt zu lügen.
Sie müssen Ihren neuen Arbeitgeber bald nach Ihrer Einstellung über Ihre Schwangerschaft informieren. Nur so kann er Sie und das ungeborene Leben schützen.
Wenn der Arbeitgeber Sie erstmal eingestellt hat genießen Sie während der Schwangerschaft besonderen Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft. Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 MuSchG
während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes.
Der Kündigungsschutz nach der Geburt (sog. nachwirkender Kündigungsschutz) besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeiten oder Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Hat der Arbeitgeber Sie also erstmal eingestellt wird er Sie nicht so einfach wieder los.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
Meine Emailadresse finden Sie, wenn Sie auf mein Profilfoto klicken.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Piper,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort!
Ich habe eine Sache nicht ganz verstanden. Bei unbefristeten Verträgen gibt es auch eine Probezeit (meistens 6 Monaten). Heißt das, dass mein künftiger Arbeitgeber mich nach Ablauf der Probezeit kündigen kann? Da der Sonderkündigungsschutz für Schwangere nach 4 Monaten nach der Geburt enden wird.
Ich danke Ihnen im Voraus!
Gerne möchte ich Ihre Nachfrage beantworten.
Es kommt darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendun findet. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern. Wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat können Sie nur dann gekündigt werden, wenn ein personen- oder Verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt (Sie sich also etwas vorzuwerfen haben, z.b. geklaut haben oder permanent zu spät gekommen sind). Auch eine betriebsbedingte Kündigung wäre dann möglich. Der Arbeitgeber muss dann aber nachweisen, dass kein Bedarf mehr für den Arbeitsplatz an sich mehr besteht.
Wenn kein Kündigungsgrund vorliegt darf der Arbeitgeber Sie nicht kündigen. Tut er dies doch sollten Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen - ansonsten wäre die Kündigung wirksam.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet könnte der Arbeitgeber Sie jederzeit ohne Grund kündigen.
Mit freundlchen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt