Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die TVöD-Stufe im Arbeitsvertrag zu benennen. Die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrages müssen gleichwohl geregelt sein. Das geschieht hier für die Gegenleistung des Arbeitgebers, die Gehaltszahlung, durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, den TVöD. Aus ihm ergibt sich (nach entsprechender Auslegung und Anwendung) der geschuldete Bruttobetrag des Gehalts.
In § 15 Abs. 1 TVöD-V heißt es: "Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe." In § 16 Abs. 2 TVöD-V ist geregelt, wann die Zuordnung zu Stufe 3 in der Regel zu erfolgen hat: bei einschlägiger Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren.
2.) Die Zuordnung zur tarifvertragsgerechten Stufe kann notfalls vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Das Gericht wird im Rahmen der Einstufungsklage zu prüfen und zu entscheiden haben, ob "einschlägige Berufserfahrung" vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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