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Dienstherrenwechsel im ÖD (TVÖD)

| 9. November 2011 12:50 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Joschko

Zusammenfassung

Wie kann ich nahtlos von einer Stelle beim Bund zu einer höherwertigen, unbefristeten Stelle beim Land NRW wechseln, ohne ein großes Risiko einzugehen?

Sie können einen Antrag auf Versetzung zu der neuen Behörde oder Stelle stellen was die einfachste und nahtloseste Wechselmöglichkeit ist und eine neue Probezeit vermieden werden kann. Alternativ können sie ihren derzeitigen Arbeitsvertrag regulär kündigen, wobei die geltende Kündigungsfrist beachtet werden sollte. In diesem Fall würde eine neue Probezeit beginnen, die jedoch vertraglich verkürzt oder ausgeschlossen werden kann. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, einen Arbeitsaufhebungsvertrag mit dem derzeitigen Dienstherrn zu vereinbaren, um eine Kündigung zu vermeiden. In diesem Fall gilt das Gleiche bezüglich der Probezeit bei dem neuen Dienstherrn.

Sehr geehrte Damen und Herren, nach fast 5-jähriger Tätigkeit beim Bund (TVÖD) habe ich eine Zusage eines anderen potentiellen Dienstherren für eine höherwertige, unbefristete Stelle vorliegen. Als Angestellter möchte ich deshalb gerne nahtlos vom Bund zum Land NRW wechsel, ohne ein allzu großes Risiko einzugehen (Alleinverdiener). Welche Möglichkeiten habe ich, welche gesetzlichen Grundlagen und Regelungen gibt es? Ist eine reguläre Kündigung mit einer neuen Probezeit vermeidbar?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen beantworten:

Die einfachste und zugleich nahtlose Wechselmöglichkeit besteht darin, dass Sie bei Ihrem derzeitigen Dienstherrn einen Antrag auf Versetzung zu der neuen Behörde bzw. Stelle stellen, die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 4 TVöD. In diesem Fall kann auch eine eventuelle neue Probezeit vermieden werden.

Anderenfalls können Sie vor Antritt der neuen Stelle Ihren derzeitigen Arbeitsvertrag regulär kündigen. Dabei sollten Sie, um den nahtlosen Übergang zu vermeiden, die geltende Kündigungsfrist gemäß § 34 TVöD beachten, welche Sie grundsätzlich einhalten müssen. Diese beträgt nach der von Ihnen geschilderten Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Sollten zum Zeitpuntkt der Kündigung bereits 5 Jahre verstrichen sein, beträgt dann die Kündigungsfrist 3 Monate, wiederum zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Der Beginn des neuen Arbeitsverhältnis sollte dann mit dem neuen Dienstherrn so festgelegt werden, dass sich das neue Dienstverhältnis nahtlos an das bisherige nach Ablauf der Kündigungsfrist anschließt. In diesem Fall würde gemäß § 2 Abs. 4 TVöD grundsätzlich eine neue Probzeit beginnen, auch diese können Sie aber mit Ihrem neuen Dienstherrn vertraglich verküren oder gänzlich ausschließen.

Die dritte, jederzeit vorhandene Möglichkeit besteht noch darin, zur Vermeidung einer Kündigung mit Ihrem derzeitigem Dienstherrn im beidseitigen Einverständnis einen Arbeitsaufhebungsvertrag zu einem bestimmten Termin so zu vereinbaren, dass sich ebenfalls das neue Arbeitsverhältnis nahtlos anschließen kann. In diesem Fall gilt bezüglich der Probezeit bei dem neuen Dienstherrn das zur Kündigung bereits Gesagte entsprechend.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt


Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.

Rückfrage vom Fragesteller 9. November 2011 | 14:17

Sehr geehrter Herr Joschko,

den ersten Absatz Ihrer Antwort müssen Sie noch ein wenig präzisieren:

Habe ich als Angestellter analog zum Beamten auch das Recht eine "Abordnung mit dem Ziel der Versetzung" zu stellen? Der $4 TVöD geht auf diese Sonderform leider nicht ein. Ist zudem der Wechsel zwischen zwei "Gebietskörperschaften", in meinem Fall vom Bund zum Land, problemlos möglich (rechtliche Grundlagen)?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. November 2011 | 14:25

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Ja, dieses Recht haben Sie, die Rechtsgrundlage hierfür ist gerade der schon erwähnte § 4 TVöD. Eine Abordnung ist alleridngs etwas anderes als eine Versetzung, da diese nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt und nicht wie bei Ihnen geplant endgültig. Sie müssen also vorrangig eine Versetzung beantragen, dies ist genauso wie bei Beamten auch bei Angestellten möglich, was sich eben auch schon aus dem Wortlaut des § 4 TVöD ergibt.

MIt freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. November 2011 | 14:54

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