Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sofern Ihre Ex-Frau nicht in der Lage ist, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sind Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Unterhaltsleistung verpflichtet.
Dass Ihre Frau lediglich eine Halbtagstätigkeit ausübt, ist dann ausreichend, wenn die Betreuung der gemeinsamen Tochter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und des Wohlergehens des Kindes notwendig erscheint.
Jedoch können Sie nur zur Unterhaltsleistung herangezogen werden, wenn Sie entsprechend leistungsfähig sind. Sofern Sie kein Einkommen besitzen, kann dies Ihre Verpflichtung mindern. Allerdings müssen Sie alle Möglichkeiten ausschöpfen (Vermögensverwertung, anderweitiger Einsatz der Arbeitskraft o.ä.), um der bestehenden Unterhaltsverpflichtung nachzukommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine konkrete Unterhaltsberechnung ohne die erforderlichen Daten und zu dem ausgelobten Einsatz nicht erfolgen kann.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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