Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst müssen Sie sämtliches Einkommen, welches über dem Selbstbehalt von derzeit 820 € liegt, für den Unterhalt Ihrer minderjährigen Kinder einsetzen. Da nach der derzeit gültigen Tabelle (ab 01.07.2005) bei Ihrem derzeitigen Einkommen und Kindergeldanrechnung den 14 und 16 Jahre alten Kindern jeweils 287 € und dem Neugeborenen 177 € zustehen würde, wird Ihr Selbstbehalt unterschritten. Da dieses nicht zugelassen ist, werden die Unterhaltsansprüche der Kinder im Verhältnis zueinander gleichmäßig soweit reduziert, bis Ihr Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Eine komplette Unterhaltsberechnung können Sie jedoch von mir bei dem von Ihnen angebotenen Einsatz nicht erwarten.
Lediglich berufsbedingte Fahrkosten können Sie einkommensmindernd berücksichtigen lassen. Fahrten zur Arbeit zählen jedoch dazu!
Der gemeinsame Haushalt wird sich für Sie nicht auf den Selbstbehalt auswirken, da alle drei Kinder gleichrangig und damit auch gleich zu behandeln sind.
Die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer neuen Partnerin ist gegenüber den Kindesunterhaltsansprüchen nachrangig. Zuerst sind die Kinder zu bedienen und die Partnerin nur dann, wenn noch etwas übrig bleibt. Das ist bei Ihnen nicht zu erwarten. Die Kindesunterhaltsansprüche bleiben daher voll bestehen.
Sollten Sie arbeitslos werden oder selbst Elternzeit nehmen, kann das je nach Rechtssprechung des für Sie zuständigen Oberlandesgerichtes dazu führen, daß Sie trotz mangelnden Einkünften auf Ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern und zur Zahlung des Mindestunterhaltes verwiesen werden. Können Sie diesen nicht erfüllen und erwikt die Kindesmutter für die Kinder einen entsprechenden Titel, werden in Zukunft erhebliche Nachforderungen auf Sie zukommen.
Ehe und nichteheliche Partnerschaft werden in Bezug auf Ihr Anliegen gleich behandelt.
Ändern läßt sich diese Situation für Sie aus juristischer Sicht leider nicht mehr. In jedem Fall ist jedoch anzuraten, anwaltlichen Beistand beizuziehen und den Gesamtsachverhalt nochmal genauestens zu prüfen.
Mit freundlichem Gruß
Wundke
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte