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Neuberechnung KU bei 3. Kind in neuer Partnerschaft

30. August 2006 11:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Guten Tag.

Ich lebe in Sachsen und zahle für meine beiden Kinder aus 1.Ehe (16 und 14, ebenfalls Sachsen) jeweils 262 EUR KU monatlich bei einem monatlichen Nettoverdienst von derzeit 1510 EUR. Nun ist meine neue Partnerin schwanger (Geburt 3/07) und wir werden in Kürze eine gemeinsame Wohnung beziehen. Aufgrund dessen wird sich mein Arbeitsweg erheblich verlängern, so dass demnächst monatliche Fahrtkosten (Bahn) von ca. 190 EUR auf mich zukommen werden.

Meine Fragen:
Wie hoch wird der KU für meine beiden Kinder nach der Geburt des 3.Kindes sein?
Sind die Fahrtkosten, obwohl privat veranlasst, bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen?
Wirkt sich ein gemeinsamer Haushalt mit meiner neuen Partnerin auf meinen Selbstbehalt aus? Wenn ja, wie?
Wenn meine Partnerin in Elternzeit geht, bin ich dann unterhaltspflichtig für sie und hat das Einfluss auf den KU?
Müsste im Falle einer Arbeitslosigkeit meinerseits meine Partnerin meinen KU weiterzahlen? Wie ist das, wenn ich auch in Elternzeit gehen möchte?
Würde es sich irgendwie auswirken, wenn wir verheiratet wären?
Hätten Sie irgendwelche Gestaltungstipps, die sich positiv auf meine finanziellen Verhältnisse auswirken würden?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zunächst müssen Sie sämtliches Einkommen, welches über dem Selbstbehalt von derzeit 820 € liegt, für den Unterhalt Ihrer minderjährigen Kinder einsetzen. Da nach der derzeit gültigen Tabelle (ab 01.07.2005) bei Ihrem derzeitigen Einkommen und Kindergeldanrechnung den 14 und 16 Jahre alten Kindern jeweils 287 € und dem Neugeborenen 177 € zustehen würde, wird Ihr Selbstbehalt unterschritten. Da dieses nicht zugelassen ist, werden die Unterhaltsansprüche der Kinder im Verhältnis zueinander gleichmäßig soweit reduziert, bis Ihr Selbstbehalt gewahrt bleibt.

Eine komplette Unterhaltsberechnung können Sie jedoch von mir bei dem von Ihnen angebotenen Einsatz nicht erwarten.

Lediglich berufsbedingte Fahrkosten können Sie einkommensmindernd berücksichtigen lassen. Fahrten zur Arbeit zählen jedoch dazu!

Der gemeinsame Haushalt wird sich für Sie nicht auf den Selbstbehalt auswirken, da alle drei Kinder gleichrangig und damit auch gleich zu behandeln sind.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer neuen Partnerin ist gegenüber den Kindesunterhaltsansprüchen nachrangig. Zuerst sind die Kinder zu bedienen und die Partnerin nur dann, wenn noch etwas übrig bleibt. Das ist bei Ihnen nicht zu erwarten. Die Kindesunterhaltsansprüche bleiben daher voll bestehen.

Sollten Sie arbeitslos werden oder selbst Elternzeit nehmen, kann das je nach Rechtssprechung des für Sie zuständigen Oberlandesgerichtes dazu führen, daß Sie trotz mangelnden Einkünften auf Ihre gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern und zur Zahlung des Mindestunterhaltes verwiesen werden. Können Sie diesen nicht erfüllen und erwikt die Kindesmutter für die Kinder einen entsprechenden Titel, werden in Zukunft erhebliche Nachforderungen auf Sie zukommen.

Ehe und nichteheliche Partnerschaft werden in Bezug auf Ihr Anliegen gleich behandelt.

Ändern läßt sich diese Situation für Sie aus juristischer Sicht leider nicht mehr. In jedem Fall ist jedoch anzuraten, anwaltlichen Beistand beizuziehen und den Gesamtsachverhalt nochmal genauestens zu prüfen.

Mit freundlichem Gruß


Wundke
Rechtsanwalt

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