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Nebentätigkeit als Begleitservice ohne Sex

22. Dezember 2014 21:40 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann der Dienstherr einer Beamtin auf Lebenszeit in Hessen die Ausübung bestimmter Nebenjobs (Begleitservice ohne Sex, Hostess, Messehostess, Stadtführerin, Shoppingbegleitung) verbieten und wenn ja, warum?

Die Antwort ist, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich die Genehmigung für die Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit benötigen. Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt, z. B. wenn sie die Arbeitskraft stark in Anspruch nimmt, einen Interessenkonflikt mit den dienstlichen Pflichten verursacht oder dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Gegen eine Versagung der Genehmigung kann Widerspruch und Klage erhoben werden.

Guten Tag,
ich arbeite als Beamtin auf Lebenszeit für das Land Hessen - genau Lehrerin und benötige unbedingt einen Nebenjob.
Dafür habe ich mir die Bereiche Begleitservice ohne Sex, Hostess, Messehostess, Stadtführerin, Shoppingbegleitung ausgewählt. Diese Jobs habe ich bereits während des Studiums ausgeübt.
Mir ist bekannt, dass ich den Nebenjob beim Dienstherrn anzeigen muss. Nun zu meiner Frage: Kann der Dienstherr mir die oben genannten Bereiche in der Ausübung verbieten? Und warum? Wie wahrscheilich ist das Verbot und kann ich dagegen etwas unternehmen? Mein Dienstherr ist das Land Hessen. Bei welcher Abteilung melde ich den Nebenjob an?
Danke.

22. Dezember 2014 | 23:50

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, nach § 99 Absatz 1 BBG der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 BBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

Die Genehmigung ist nach § 99 Absatz 2 BBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

Dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist es, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, wozu auch die Rechtspflege gehört, zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit darauf, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen und hierbei die sich aus dem Beamtenstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei.

Nach meiner Einschätzung ist die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass Ihnen die Nebentätigkeit versagt wird.

Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde.

Die Versagung der Genehmigung stellt einen Verwaltungsakt dar. Dagegen können Sie Widerspruch und Klage erheben.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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