Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei der Klausel in ihrem Arbeitsvertrag dürfte es sich um einen wirksamen Zustimmungsvorbehalt handeln (Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2001, 9 AZR 464/00
). Allerdings haben Sie ein Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Zusammenfassend müssen Sie die Tätigkeit also anzeigen, die Arbeitgeberin muss aber zustimmen, da nach Ihrer Mittteilung das Arbeitszeitsgesetz beachtet wird und auch die Vorschriften über das Wettbewerbsverbot eingehalten werden, da nach Ihrer Mitteilung die Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Arbeitgebers steht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
08.07.2020
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10:13
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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