Sehr geehrte Fragestellerin,
der Arbeitgeber kann Ihnen nicht verbieten eine Nebentätigkeit auszuüben, wenn Ihre Arbeitsleistung bei ihm - was in der Elternzeit nicht in Betracht kommt - durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt wird. Problematisch wäre nur, wenn - wie Sie schon ansprechen - die Nebentätigkeit in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen würde. Da das hier nicht der Fall ist, steht der Ausübung der Nebentätigkeit nichts entgegen.
Dem Arbeitgeber ist - auf Verlangen - grundsätzlich eine Nebentätigkeit anzuzeigen (Nebenpflicht). Typischerweise ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Arbeitnehmer Nebentätigkeiten anzuzeigen hat.
Gerne können Sie
mir Ihre arbeitsvertragliche Klausel zur Nebentätigkeit zur Prüfung zusenden. Ich prüfe dann, ob sie für Sie in der Elternzeit relevant ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihren weiter helfen und die Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Gehrke
Rechtsanwältin