Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Für die Nebenkosten haben Sie und Ihre Frau jeweils hälftig aufzukommen. Als alleiniger Eigentümer können Sie entsprechend Ersatz von Ihrer Frau verlangen.
Zinsen und Tilgung muss der Eigentümer alleine tragen. Schließlich wird ja auch sein Eigentum gemehrt. Es tritt hinzu, dass diese Übung wohl während der Ehe begründet wurde. Der entstehende Wohnvorteil sollte während der Trennungsphase über den Trennungsunterhalt abgegolten worden sein.
Wenn Ihre Frau im Außenverhältnis gegenüber der Bank haftet, Sie aber alleine zahlen können Sie im Innenverhältnis von Ihrer Frau einen Ausgleich verlangen (Sie zahlen ja für die Schuldbefreiung Ihrer Frau). Da Sie aber alleiniger Eigentümer sind und Ihre Frau von diesen Zahlungen nicht profitiert werden Sie einen solchen Anspruch kaum durchsetzen können.
In aller Regel wird vor Gericht letztendlich für die Scheidung ein Vergleich geschlossen. Dieser Vergleich endet üblicherweise mit "...damit sind alle Forderungen, seien sie bekannt oder unbekannt gegenseitig abgegolten". Sollte Ihre Scheidung diese Formulierung enthalten, scheidet auch jeder Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten aus.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Es besteht kein Trennungsunterhalsanspruch, der seitens meiner Ex-Frau gestellt wurde (sie hat darauf verzichtet und ihn nicht eingefordert während der 14 Monate seit der Trennung)
Und nein, weder im Protokoll noch im Beschluss steht der folgende Satz: "...damit sind alle Forderungen, seien sie bekannt oder unbekannt gegenseitig abgegolten". (Die Ehe bestand nur 2 3/4 Jahre und somit kürzer als drei Jahre).
Ich denke, dadurch ändert sich an der Antwort aber nichts?
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Nachfrage.
Wenn kein Trennungsunterhaltsanspruch gefordert wurde, hat Ihre Frau vermutlich den Rat erhalten angesichts des Wohnvorteils "die Füße still zu halten". Den Anspruch auf Ausgleichszahlung der Nebenkosten können Sie dann geltend machen.
Die Kurzzeitehe bezieht sich nur auf den Versorgungsausgleich.
Persönliche Anmerkung: Ob es sich wirklich lohnt wegen der hälftigen Nebenkosten nochmal Streit anzufangen überlasse ich Ihnen. In jedem Fall sollten Sie ihr Prozessrisiko sehr kritisch abwägen.
Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich gerne via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt