Sehr geehrte Ratsuchende,
ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Können meine Kinder nach der Scheidung ebenfalls meinen Nachnamen (wieder) annehmen?
Nein, mit einer Ausnahme (siehe 5.)
Im Gegensatz zu Eheleuten ist es nicht möglich, den Kindesnamen nach der Scheidung so einfach zu wechseln, wenn dieser Name zuvor so gewählt worden ist.
2.)
Ist es dabei relevant, dass bei beiden Kindern mein Nachname der "eigentliche" Geburtsname war?
Dabei ist es nicht relevant, dass Ihr Nachname der eigentliche Geburtsname gewesen ist. Dieser Geburtsname wurde ja abgelegt und diese einmalige Änderung kann nicht rückgängig gemacht werden.
3.)
Könnte dies für beide Kinder unterschiedlich stattfinden, d.h. Kind 1 nimmt meinen Namen an und Kind 2 behält den Namen seines Vaters?
Grundsätzlich wäre das zwar möglich, aber auch bei so einer Änderung, muss eben dann ein wichtiger Grund bestehen. (siehe 5.)
4.)
Wäre für eine solche Änderung die Zustimmung des Vaters erforderlich?
Nein. Wenn der Beamte die Notwendigkeit der Änderung bejaht, ist de Zustimmung des Vaters nicht notwendig.
5.)
Ist evtl. für Kind 1 eine Stellungnahme des Therapeuten als Begründung hilfreich?
Das ist der entscheidende Punkt:
Eine erneute, zweite Änderung ist nach § 3 NamÄndG ein wichtiger Grunbd notwendig. Nur dann kommt die nochmalige Namensänderung in Betracht
Das wäre auch dann der Fall, wenn das Kind unter dem jetzigen Namen leidet.
Es müssen also triftige Gründe für eine Namensänderung bestehen, was dann in der Regel bejaht wird, wenn das Kindeswohl durch den jetzigen Nachnamen gefährdet ist.
Und da kann dann so eine Stellungnahme entscheidend sein, wenn die Kindeswohlgefährdung bescheinigt wird.
6.)
Wo und wie müsste die Namensänderung beantragt werden?
In der Regel ist das örtliche Standesamt zuständig.
7.)
Kind 1 wird noch in diesem Jahr - kurz nach dem voraussichtlichen Scheidungstermin - volljährig. Ändert sich damit etwas an der Rechtslage bzw. den Antworten zu den o.a. Fragen?
Nein. Auch dann muss ein wichtiger Grund nachgewiesen weden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
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