Sehr geehrte Rechtssuchende,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage.
Gemäß § 1616 BGB
hat das Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten. Eine Änderung des Geburtsnamens kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1617c BGB
in Betracht, dessen Voraussetzungen aber bei einer Scheidung und Wiederannahme des Mädchennamens der Mutter nach der Rechtsprechung nicht vorliegen (OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17. 3. 2000 - 3 Wx 405/99
, NJW-RR 2001, 366
).
Ihre Frage muß ich deshalb mit einem klaren Nein
beantworten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
13. Mai 2005
|
15:01
Antwort
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