Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Während Sie nach zivilrechtlichen Regelungen aufgrund der Scheidung den Ehenamen wieder ablegen können, kommt für die gemeinsame Führung Ihres Geburtsnamens für die gesamte Familie nur das Namensänderungsgesetz in Betracht. Hier sind die Hürden sehr hoch: Es ist ein sogenannter wichtiger Grund für die Änderung erforderlich.
Nach Ihrer Schilderung liegt sicher eine Belastung für Ihre Kinder vor. Diese ist aber nicht untypisch für Fälle, in denen der Kontakt zum "namensgebenden" Elternteil abreißt oder beeinträchtigt ist. Nur in Extremfällen, z. B. bei sexuellem Missbrauch oder bei ähnlich dramatischen Situationen wird ein wichtiger Grund angenommen.
Solange also nicht eine ernsthafte psychische Erkrankung bei dem betroffenen Kind durch den Namen ausgelöst wird, werden Sie mit Anträgen nach dem Namensänderungsgesetz vermutlich keinen Erfolg haben.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Hallo Frau Holzapfel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie geschrieben, wurde vom Gericht Umgang für das leibliche Kind gerichtlich schon vor ein paar Jahren abgelehnt (Alkoholiker).
Meinem großen Kind ist es mehr störend, da er absolut keinen Bezug zu meinem Ex-Mann hat und wenn nur negative Erinnerungen. Dieses aber eben auch schon Jahre her ist.
Ich habe aber mal was gelesen, dass man seinen Familiennamen auf Grund des Sammelnamens ändern lassen kann. Gibt es auch hierfür keine Chance?
Vielen Dank.
Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Umgangsproblematik halte ich bei der Namensänderung nicht für ausschlaggebend.
Bei Sammelnamen wird eine Änderung vereinfacht zugelassen, allerdings ist der wichtige Grund nicht entbehrlich. Eine Verwechselungsgefahr, die der Grund für die erleichterte Änderbarkeit darstellt, besteht im Regelfall nur in der Kombination von Sammelname alsoNachname und sehr gängigen Vornamen. Ob diese Voraussetzung bei Ihren Kindern vorliegt, kann ich mangels Angaben nicht beurteilen. Darüber hinaus wird üblicherweise auch verlangt, dass gerade im Umfeld des Antragstellers der Name häufiger auftritt. Nehmen Sie ggf. formlos mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, um zu klären, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel