Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Als Vermächtnisnehmer haben Sie und Ihr Bruder gegen den Erben einen Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch ist gesetzlich nicht gesondert geregelt, sondern ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB
. Danach können Sie vom Erben verlangen, daß dieser Auskunft über das gesamte Barvermögen, also über das, was Gegenstand des Vermöchtnisses ist(Bargeld, Guthaben auf allen Konten bei irgendwelchen Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw., Wertpapieren u.ä.)erteilt und daß der Erbe diese Auskünfte belegt. Da laut Testament die Nachlaßverbindlichkeiten abzuziehen sind, muß der Erbe auch die Verbindlichkeiten nennen und belegen.
D. h. Sie fordern den Erben unter Fristsetzung auf, Auskunft über das gesamte Barvermögen zu erteilen und die Auskünfte zu belegen. Hierfür setzen Sie dem Erben eine dem Datum nach bestimmte Frist, z. B. bis zum 31.03.2011.
Kommt der Erbe dieser Aufforderung nicht oder nicht vollständig nach, haben Sie die Möglichkeit, entweder Auskunfts- oder Stufenklage zu erheben. Dabei dürfte die Stufenklage vorzuziehen sein, da Sie hier in der ersten Auskunft verlangen. In der zweiten Stufe muß der Erbe die Richtigkeit seiner Auskünfte an Eides Statt versichern und in der dritten Stufe können Sie schließlich Ihren Anspruch - wenn die Auskünfte erteilt worden sind - beziffern.
2.
Auch bezüglich dieses Kontos gilt das unter Ziffer 1. Gesagte. D. h., Sie setzen eine angemessene Frist.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte, wird Ihnen nur die Stufenklage verbleiben, da der Erbe in der zweiten Stufe die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte an Eides Staat versichern muß. Ist die Eidesstattliche Versicherung falsch, macht sich der Erbe strafbar.
3.
Daß der Erbe über den Nachlaß vollständig Auskunft erteilt, werden Sie im Zweifel nicht hundertprozentig sicherstellen können. Das ist der Nachteil des in dieser Hinsicht vielleicht etwas unglücklich verfaßten Testaments.
Einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt haben Sie nicht. Da Sie als Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben haben, richtet sich Ihr Auskunftsanspruch auch nur gegen den Erben.
4.
Da es hier um ein erhebliches Vermögen geht, rate ich zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Allein das Angebot des Erben, einen Betrag von 15.000,00 € zu zahlen, gibt vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände Anlaß, mißtrauisch zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Schönen guten Tag Herr Raab,
herzlichen Dank für Ihre präzisiern Angaben.
Eine Nachfrage zu 1.)
Halten Sie eine Frist bis zum 31.März 2011 in dem geschilderten Fall auf vertretbar und ausreichend? Oder ist eine Frist bis Ende April 2011 angemessener?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie sind bereits Mitte Februar 2011 an den Erben herangetreten und hatten um Auskunft gebeten. Vor diesem Hintergrund halte ich die vorgeschlagene Fristsetzung bis zum 31.03.2011 durchaus für angemessen und auch für ausreichend.
Das muß aber nicht heißen, daß Sie nicht eine längere Frist setzen können, z. B. bis Mitte oder Ende April 2011.
2.
Wenn die Vermögenslage des Erblassers kompliziert ist, ist es durchaus sinnvoll, die Frist etwas länger zu bemessen. Das gilt insbesondere dann, wenn Sie den Eindruck haben, der Erbe bemühe sich redlich, vollständig Auskunft zu erteilen, brauche hierfür aber wegen der erforderlichen Korrespondenz und Nachforschungen Zeit.
Wenn Sie sich also von einer längeren Frist eine präzise Auskunft versprechen, sollten Sie ruhig eine Frist bis Ende April 2011 setzen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich dadurch ein Prozeß vermeiden läßt.
Haben Sie dagegen den Eindruck, daß der Erbe Sie lediglich hinzuhalten versucht, wird die kürzere Frist vielleicht die bessere Voraussetzung sein, um zu einem zügigen Abschluß zu kommen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt