Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworten ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Ein Erbverzicht, denn darum soll es wohl in dem "Zettel" gegangen sein, ist einfach schriftlich nicht möglich.
Das größere Problem dürften hier die Fristen sein.
Dreißig Jahre nach Erbfall verjähren alle Ansprüche.
Sollten diese 30 Jahre noch nicht vergangen sein, ist es möglich von den Erben Auskunft zu verlangen. In diesem Fall würde ich ihn empfehlen einen Kollegen aufzusuchen, der sich im Erbrecht auskennt. Dieser wird Ihnen dann helfen ihre Ansprüche Geltend zu machen.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt