Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Nachfrage zu Testament in Verbindung mit Pflege der Eltern

1. August 2005 16:18 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nina Marx

Sehr geehrte Frau Heussen,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Ich möchte noch einmal auf den Punkt 8 Ihrer Antwort zurückkommen. Meine Eltern haben tatsächlich ein einseitiges Rücktrittsrecht vereinbart. Wörtlich heißt es im Erbvertrag: "Sollte unsere Tochter die voreingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten, so behalten wir uns ein einseitiges Rücktrittsrecht von diesem Vertrag vor."
Weiter heißt es im Erbvertrag: "Wir (meine Eltern) setzen uns hierdurch gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Längslebenden von uns, ohne Rücksicht auf Pflichtteil-berechtigte zum Alleinerben unseres gesamten dereinstigen Nachlasses ein." Zu erwähnen ist noch, dass sich mein zugesprochenes Erbe ausschließlich auf das Haus mit dem dazugehörigen Grundstück bezieht.
Meine Frage: Bedeutet diese Formulierung, dass meine Mutter mir das Haus schenken könnte, sodass ich zu keiner Zahlung gesetzlich verpflichtet wäre? Könnten meine Brüder auf einer vorgezogenen Auszahlung des väterlichen Erbanteils rechtsverbindlich bestehen?
Ergänzend möchte ich noch hinzufügen, dass meine Eltern meine Brüder nur mündlich von diesem Erbvertrag unterrichtet haben. Die offizielle Mitteilung an meine Brüder ist erst durch die Testamentseröffnung anlässlich des Todes meines Vaters an Sie ergangen.

In der Hoffnung, bald eine Antwort von Ihnen zu erhalten, verbleibeibe ich

Mit freundlichem Gruß

Gisela Janz

Sehr geehrte Frau J.,

aufgrund Ihrer Nachfrage halte ich es für sinnvoll, wenn ich Sie morgen vormittag kontaktiere, um die einzlnen Punkte zu besprechen. Wenn es Ihnen möglich ist, schicken Sie mir doch den Vertrag vorab per Fax (089 895 30 208) zu, damit ich den genauen Wortlaut der gesamten Regelung vor mir habe.

Wenn Sie jedoch denken, dass Ihnen aufgrund der von Ihnen bereits mitgeteilten Tatsachen ein E-Mail ausreicht, werde ich Ihnen morgen die Antwort auf diese Nachfrage schicken.

Bitte teilen Sie mir an folgende E-Mail-Adresse (info@anwaeltin-heussen.de) mit, wann ich Sie morgen am besten erreichen kann.

Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin

www.anwaeltin-heussen.de

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER