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Finanzielle Schenkung/ Pflege Eltern

| 4. November 2021 15:27 |
Preis: 50,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Schwester hat von meinen Eltern in den letzten Jahren ca. 75.000,- Euro als Schenkung (Pflichtteil) erhalten.

Da meine Eltern im fortschreitenden Alter (ü 80) die Befürchtungen haben, ein Pflegeheim aufzusuchen, stellt sich ihnen die Frage, ob die Pflegekasse dieses Geld von meiner Schwester zurückverlagen kann.

Können Sie mir dazu vielleicht mitteilen, ob diese Befürchtungen gegeben sind. Und wenn ja, gilt da vielleicht diese 10 Jahresregelung? Also das sich der Anspruch mit jedem Jahr um 10% verringert? Und wenn ja, wie gestaltet sich der Fall, wenn meine Schwester dieses Geld in eine eigene Altersvorsorge (z.B. Rentenversicherung) eingebracht hat? Oder Teile davon?

Vielen Dank für eine Antwort und
mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrer Sache kommt es sehr darauf an, in welcher Weise die Schenkungen an Ihre Schwester vollzogen wurden. Die Pflegekasse geht zunächst vom aktuellen Einkommen und Vermögen der Eltern aus, so dass die Schenkungen ggf. gar nicht auffallen.
Allerdings wird in der Tat mit zunehmender Intensität geprüft, ob ein Elternteil oder die Eltern in den letzten 10 Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe, Vermögen verschenkt haben.
Grundsätzlich gilt aber die Regelung in § 528 Abs. I BGB, wonach in den letzten 10 Jahren vor Inanspruchnahme der Sozialhilfe erfolgte Schenkungen an ein Kind von Immobilien- oder Barvermögen das Geschenk zurückverlangt werden kann (bei Verarmung des Schenkers).
Den gesetzlichen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) macht das Sozialamt auch gegen den Willen der Eltern geltend, weil der Anspruch nach der Rechtsprechung umgesetzt werden muß (um die Allgemeinheit zu schonen)
Voraussetzung wäre, dass die Eltern nach der Vollziehung der Schenkung außerstande sind, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten. Die die Herausgabe der Geschenke erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Verfügungen der Schwester müssen aber nicht rückabgewickelt werden, damit diese ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nachkommen kann [BGH v. 20.02.2019 (XII ZB 364/18)].
Insoweit Schützt § 818 Abs. III BGB Ihre Schwester, wenn diese „entreichert" ist, also das Geld für ein schönes Leben verbraucht wurde. War sie dagegen sparsam oder ist das Geld noch im Vermögen Ihrer Schwester enthalten (z.B. Hauskauf), muß sie es erstatten.
Das gilt auch, wenn sie es in ihre eigne Altersvorsorge gesteckt hat, denn da ist es noch!
In der Sache kommt es daher entscheidend darauf an, WIE Sie sich nach Erhalt eines Schreibens der Pflegeversicherung verhalten. Ihre erst Äußerung kann später nicht mehr korrigiert werden, die Ihrer Eltern, die Ihrer Schwester usw.
Deshalb empfehle ich, von Anfang an rechtlichen Rat zu suchen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. November 2021 | 14:30

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