Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
1. Hierbei geht es um den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB
.. Voraussetzung dafür ist, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner dauerhaft an die Stelle der Ehe getreten ist. Dabei wird von der herrschenden Rechtsprechung allerdings eine Mindestdauer der Verfestigung dieser Beziehung von zwei bis drei Jahren vorausgesetzt - wo die Unterhaltsberechtigte und der neue Partner gemeinsam wirtschaften müssen und ebenso nach außen hin wie Eheleute auftreten. Dabei gibt es aber kein starren Zeitläufe und aufgrund der Verfestigung (insbesondere mit dem Kind) würde ich hier tatsächlich meinen, dass diese Schwelle erreicht ist..
2. Bei Auflösen der Partnerschaft kann zunächst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wieder aufleben. Die Frage des Betreuungsunterhalts ist dann höchst problematisch. Grds. gilt derzeit noch, dass Betreuungsunterhalt für die nichteheliche Partnerin nach § 1615l BGB
nur für einen Zeitraum von 3 Jahren zu leisten ist (vgl. § 1615l Abs. 2 am Ende). Während dieser Zeit ist es anerkannt, dass die Unterhaltpflicht anteilig zwischen den Kindesvätern aufgeteilt wird (so auch inzwischen der Bundesgerichtshof). Die Quote ist dabei Tatfrage und auch von der konkreten Betreuungssituation abhängig; sind alle Kinder noch vollzeitig betreuungsbedürftig, sollte die Quote regelmäßig in Ihrem Fall 2/3 zu 1/3 sein.
3. Vorab: Grds. kann (abgesehen von einem teilweise noch von OLG´s gemachten Abzug wegen ersparter Aufwendungen bei gemeinsamer Haushaltsführung) Ihr Einkommen überhaupt keine Rolle spielen, da Sie nicht verheiratet sind. Dieselben Überlegungen gelten wegen § 1579 BGB
gerade nicht bei nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt.
Wenn der Unterhalt für die Frau entfällt, ergibt sich nunmehr folgender Unterhaltsanspruch der Kinder: Bei Netto 2100 gilt die 6. Gruppe; es erfolgt eine Hochstufung (da DT von 3 Unterhaltsberechtigten ausgeht); maßgeblich also Gruppe 7. Daraus folgt: U1=290,-- €; U2=351,--€
. Von diesen Zahlbeträgen ist jeweils das hälftige Kindergeld von 77,-- € abzuziehen (die freiwillige vormalige Mehrleistung spielt keine Rolle, da verbraucht).
Ergibt
U1=213,-- €; U2=274,--€
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Klarheit gebracht zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 03.01.06
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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