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Nachehelicher Unterhalt und Kindesunterhalt

3. Januar 2006 22:58 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich lebe mit einem Mann zusammen, der geschieden ist und aus erster Ehe zwei Kinder (5 und 8 Jahre alt) hat. Die Kinder leben bei seiner Exfrau. Diese hat mittlerweile einen neuen Partner. Nachdem sich die Beziehung verfestigt hatte, haben sich mein Partner und seine Ex auch auf Minderung des nachehelichen Unterhaltes geeinigt, jedoch war sie der Meinung, dass der Unterhalt nicht ganz wegfällt, da sie noch nicht so lange mit dem "Neuen" zusammen war. Monatlich zahlt mein Partner seither einen Betrag von 700,- €, welcher sowohl Kindesunterhalt als auch den Unterhalt für sie beinhaltet (sein mtl. Nettoeinkommen beträgt 2100,- €). Das Ganze ist vielmehr eine mündliche Vereinbarung, als eine feste Regelung, so dass gar nicht wirklich klar ist, wieviel davon eigentlich Unterhalt für die Frau ist.
Ab kommenden März ist die Ex von meinem Partner ca. 2 Jahre mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammen, mittlerweile haben die beiden auch ein gemeinsames Baby, heiraten wollen sie nicht.
Nun meine Fragen:
Ist die nur 2jährige Dauer der neuen Beziehung in Anbetracht der Tatsache, dass bereits ein gemeinsames Kind aus ihr hervorging, lange genug, um die Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau nicht mehr leisten zu müssen?
Was ist, wenn auch diese beiden sich trennen sollten? Wer muss dann den Unterhalt für die Frau zahlen, die ja drei Kinder von unterschiedlichen Vätern zu betreuen hat und daher nicht arbeiten kann?
Falls der Unterhalt für die Frau entfällt, wie hoch sind die Beträge, die noch für die Kinder zu leisten sind? (Bei dem o.g. Nettoeinkommen) Ich weiß, dass es die Düsseldorfer Tabelle gibt, aber ich verstehe den Passus mit dem Kindergeld nicht ganz. Ist es richtig, dass hier die Beträge aus der Gruppe 5 abzüglich der Hälfte des Kindergeldes gezahlt werden müssen und spielt es eine Rolle, wenn vorher freiwillig mehr vom Unterhaltspflichtigen gezahlt wurde?
Kann auch mein Einkommen für die Berechnung herangezogen werden? Immerhin wird dies ja der Exehefrau auch mehr oder weniger so ausgelegt, dass sie durch den neuen Partner finanziell profitiert. Wäre es dann nicht faierweise umgekehrt auch so zu sehen, dass mein Partner finanzielle Vorteile aus der Beziehung hat und daher sein faktisches Einkommen höher ist?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

1. Hierbei geht es um den Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB .. Voraussetzung dafür ist, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner dauerhaft an die Stelle der Ehe getreten ist. Dabei wird von der herrschenden Rechtsprechung allerdings eine Mindestdauer der Verfestigung dieser Beziehung von zwei bis drei Jahren vorausgesetzt - wo die Unterhaltsberechtigte und der neue Partner gemeinsam wirtschaften müssen und ebenso nach außen hin wie Eheleute auftreten. Dabei gibt es aber kein starren Zeitläufe und aufgrund der Verfestigung (insbesondere mit dem Kind) würde ich hier tatsächlich meinen, dass diese Schwelle erreicht ist..

2. Bei Auflösen der Partnerschaft kann zunächst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wieder aufleben. Die Frage des Betreuungsunterhalts ist dann höchst problematisch. Grds. gilt derzeit noch, dass Betreuungsunterhalt für die nichteheliche Partnerin nach § 1615l BGB nur für einen Zeitraum von 3 Jahren zu leisten ist (vgl. § 1615l Abs. 2 am Ende). Während dieser Zeit ist es anerkannt, dass die Unterhaltpflicht anteilig zwischen den Kindesvätern aufgeteilt wird (so auch inzwischen der Bundesgerichtshof). Die Quote ist dabei Tatfrage und auch von der konkreten Betreuungssituation abhängig; sind alle Kinder noch vollzeitig betreuungsbedürftig, sollte die Quote regelmäßig in Ihrem Fall 2/3 zu 1/3 sein.

3. Vorab: Grds. kann (abgesehen von einem teilweise noch von OLG´s gemachten Abzug wegen ersparter Aufwendungen bei gemeinsamer Haushaltsführung) Ihr Einkommen überhaupt keine Rolle spielen, da Sie nicht verheiratet sind. Dieselben Überlegungen gelten wegen § 1579 BGB gerade nicht bei nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt.

Wenn der Unterhalt für die Frau entfällt, ergibt sich nunmehr folgender Unterhaltsanspruch der Kinder: Bei Netto 2100 gilt die 6. Gruppe; es erfolgt eine Hochstufung (da DT von 3 Unterhaltsberechtigten ausgeht); maßgeblich also Gruppe 7. Daraus folgt: U1=290,-- €; U2=351,--€ . Von diesen Zahlbeträgen ist jeweils das hälftige Kindergeld von 77,-- € abzuziehen (die freiwillige vormalige Mehrleistung spielt keine Rolle, da verbraucht).

Ergibt
U1=213,-- €; U2=274,--€

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Klarheit gebracht zu haben. Ich stehe für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 03.01.06
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



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