Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Die Rechtsprechung zu den Hortkosten ist sehr uneinheitlich. Manche Gerichte nehmen an, dass es sich hierbei um Sonderbedarf handelt, der dann von beiden Elternteilen entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkünfte zu tragen wäre. Andere halten Hortkosten für Mehrbedarf, mit der Folge, dass der Unterhaltspflichtige (also Sie) dafür alleine aufzukommen hätte und wieder andere gehen davon aus, dass die Kosten vom laufenden Unterhalt zu bestreiten sind, im Gegenzug jedoch bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts als Belastung abzugsfähig sind. Aufgrund dieser Unklarheit scheint eine hälftige Teilung in jedem Fall realistisch.
Was den Ehegattenunterhalt angeht gibt es leider ähnliche Unklarheiten für den Fall, dass der Berechtigte, wie Ihre Frau, mit einem neuen Partner in einer gefestigten Lebensgemeinschaft zusammen lebt. Die Rechtsprechung ist einig darin, dass sich der Unterhaltsanspruch in diesem Fall zumindest erheblich reduziert, was aber nicht unbedingt heißt, dass er komplett wegfällt. Rechtlich ist daher der Anspruch nach den für Sie vermutlich geltenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes in jedem Fall ebenfalls realistisch. Die Höhe mit 25 EUR kann allerdings an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
22. Juni 2007
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00:05
Antwort
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