Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:
Ich erlaube mir, Ihnen zunächst einen allgemeinen Überblick zu verschaffen:
Ohne jetzt Ihr Verfahren im einzelnen zu kennen sieht es ja so aus, dass Sie Trennungsunterhalt bezahlen. Der Trennungsunterhalt ist zu zahlen bis zur rechtskräftigen Scheidung. Anschließend ist der nacheheliche Unterhalt zu zahlen, und zwar solange Ihre Frau nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Sie schreiben selber, dass der Vorbereitungsdienst zunächst bis Juli 2008 andauert. Solange werden Sie wohl in jedem Falle zahlen lassen, egal ob Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt. Sollte Ihre Frau dann arbeitslos werden, so wäre zu prüfen, ob es ihr nicht zumutbar wäre, ggf. auch (vorübergehend) eine andere adäquate Stellung anzunehmen. Darüber hinaus hat sie auch unabhängig hiervon nachzuweisen, dass sie sich um eine Anstellung bemüht.
Dementsprechend kann ich Ihrem Anwalt nach meiner Einschätzung aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen nur zustimmen, einer Regelung über den nachehelichen Unterhalt nicht zuzustimmen. Vielmehr sollte das Verfahren abgewartet werden. Solange Ihre Frau jetzt keinen Antrag bei Gericht stellt, kann der nacheheliche Unterhalt auch nicht rechtskräftig tituliert werden. Im übrigen stellt eine außergerichtliche Einigung meiner Meinung nach immer eine bessere Alternative zu einer gerichtlichen Entscheidung dar. Denn solange Sie sich an die Vereinbarung halten, haben Sie keine rechtlichen Schritte zu befürchten. Bei einer rechtskräftigen Titulierung könnte Ihre Frau dagegen die Zwangsvollstreckung betreiben. Zudem lässt sich bei einer außergerichtlichen Einigung auch schneller eine Neuberechnung durchführen bzw. bei mangelndem Einsatz Ihrer Frau, sich um Arbeit zu bemühen, ggf. auch der Unterhalt kürzen, im Extremfall können Zahlungen sogar eingestellt werden.
Welche Vorgehensweise Ihre Frau plant, kann ich Ihnen natürlich leider nicht sagen. Ggf. sollten Sie mit Ihrem Anwalt Rücksprache halten, der ja wiederum Kontakt zu der Gegenseite hat. Vielleicht kann er Ihnen hierbei weiterhelfen. Im übrigen müsste ich eine konkrete Akteneinsicht erhalten, um Ihnen hier eine noch genauere Antwort geben zu können. Aber auch hier kann Ihnen Ihr Anwalt weiterhelfe.
Ich hoffe gleichwohl, dass ich Ihnen eine Orientierung geben konnte. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Diese Antwort ist vom 06.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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