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Nachehelicher Unterhalt (Krankheit nach Scheidung)

26. August 2020 10:55 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Sehr geehrte RA, hier meine Frage und die wichtigsten Datenpunkte,


Inwiefern bin ich für meine Ex-Ehefrau unterhaltspflichtig - auch nach einer erfolgten Scheidung – infolge einer chronischen Erkrankung?

- Heirat 1/2014, Trennung 9/2017, Scheidung 11/2019
- Scheidungsfolgevereinbarung und Kapitalausgleich, Ausschluss des nachehelichen Unterhalts.
Zum Zeitpunkt der Scheidung waren beide voll erwerbstätig. Auch innerhalb der Ehe war die Ehefrau voll erwerbstätig, mit der Ausnahme der Elternzeit (etwas über ein Jahr).
- Erheblicher Einkommensunterschied zugunsten des Ehemannes
- 1 gemeinsames Kind (7 Jahre alt), Betreuung im paritätischen Wechselmodell
- Fortlaufende Zahlung von Kindesunterhalt des Mannes an die Frau bzw. Kind auf Grund des Einkommensgefälles
- Chronische Erkrankung bei Ehefrau, die während der Ehe diagnostiziert wurde. Es ist m.E. abzusehen, dass eine Erwerbsunfähigkeit im Laufe der nächsten Jahre droht. Ehefrau hat wie gesagt voll gearbeitet zum Zeitpunkt der Scheidung, hat nun aber gekündigt, um selbstständig zu arbeiten. Ehefrau war während der Ehe (innerhalb eines Arbeitsverhältnisses) auch immer mal wieder im Krankenhaus.

Inwieweit bin ich unterhaltspflichtig (auch in Anbetracht des Lebensverhältnisses unserer Tochter), wenn zum Beispiel eine volle Erwerbsunfähigkeit eintritt, ggf. mit Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch die Ex-Ehefrau?

Falls ja: wie lange/Befristung und falls beantwortbar, in welcher Höhe? Wie kann sich der Ehemann davor schützen (z.B. durch Verschuldung)?

Danke und beste Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,


Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt die Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn Sie den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen haben, sind Sie nicht mehr unterhaltspflichtig.

Ein Risiko sehe ich bei der Frage, ob der Verzicht unwirksam sein könnte. Wenn bei der Beurkundung die Krankheit und die dadurch drohende Erwerbsunfähigkeit verbunden mit der Notwendigkeit, Sozialleistungen zu beantragen, bereits erkennbar waren, kann hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegen. Hier sind aber alle Einzelheiten in die Entscheidung mit einzubeziehen. Dazu gehört auch die Frage, ob und inwieweit Ihre frühere Frau durch eigene Versicherungen o.ä. Vorsorge trotz Erwerbsunfähigkeit für sich sorgen kann, ggf. auch, welche Zahlungen zur Abgeltung des Unterhaltanspruchs geleistet worden sind.

Wenn trotz der schon diagnostizierten Krankheit bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar war, dass sie nicht dauerhaft arbeiten kann, spricht viel für einen wirksamen Verzicht.

Sollte der Verzicht nicht wirksam sein, gilt als grober Anhaltspunkt, dass ca. ein Drittel der Ehezeit für den nachehelichen Unterhalt angesetzt wird. Das wären hier etwa zwei Jahre, die sich aber durch Kindeswohlerwägungen verlängern könnten.

Die Höhe des Unterhaltsanspruch richtet sich nach den beiderseitigen Einkünften zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

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