Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt die Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn Sie den nachehelichen Unterhalt ausgeschlossen haben, sind Sie nicht mehr unterhaltspflichtig.
Ein Risiko sehe ich bei der Frage, ob der Verzicht unwirksam sein könnte. Wenn bei der Beurkundung die Krankheit und die dadurch drohende Erwerbsunfähigkeit verbunden mit der Notwendigkeit, Sozialleistungen zu beantragen, bereits erkennbar waren, kann hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegen. Hier sind aber alle Einzelheiten in die Entscheidung mit einzubeziehen. Dazu gehört auch die Frage, ob und inwieweit Ihre frühere Frau durch eigene Versicherungen o.ä. Vorsorge trotz Erwerbsunfähigkeit für sich sorgen kann, ggf. auch, welche Zahlungen zur Abgeltung des Unterhaltanspruchs geleistet worden sind.
Wenn trotz der schon diagnostizierten Krankheit bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar war, dass sie nicht dauerhaft arbeiten kann, spricht viel für einen wirksamen Verzicht.
Sollte der Verzicht nicht wirksam sein, gilt als grober Anhaltspunkt, dass ca. ein Drittel der Ehezeit für den nachehelichen Unterhalt angesetzt wird. Das wären hier etwa zwei Jahre, die sich aber durch Kindeswohlerwägungen verlängern könnten.
Die Höhe des Unterhaltsanspruch richtet sich nach den beiderseitigen Einkünften zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
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