Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Kann ich diese Pflichtversicherung umgehen?
Nein, das können Sie nicht. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
bestimmt, dass die Arbeiter und Angestellten und dort weiter genannten Voraussetzungen versicherungsfrei bleiben können. Sie waren aber weder Arbeit nicht Angestellter, sondern Selbständiger, so dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt.
Oder muss ich 12 Monate oberhalb der Bessungsgrenze verdient haben um mich dann wieder in der PKV zu versichern?
Gem. § 6 Abs. 4 SGB V
müssen Sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren über die JAEG verdienen, um sich wieder in die PKV versichern zu lassen.
Darüberhinaus habe ich gehört, dass ich eine Anwartschaft bei der PKV abschließen kann. Da mein Gesundheitszustand nicht der Beste ist wäre es für mich wichtig zu wissen, ob die PKV verpflichtet ist mich in diesem Anwartschaftstarif für 12 Monate aufzunehmen?
Gem. § 13 Abs. 11 MB-KK (Musterbedingungen für Krankheitsbedingungen 2009) haben Sie den Anspruch, wenn Ihre Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (das ist bei jeder privaten Krankenversicherung, die die gesetzliche KV ersetzt der Fall), einen gekündigten Vertrag in
Form einer Anwartschaftsversicherung fortzusetzen. Danach könnte Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen, wenn Ihrem Versicherungsvertrag diese Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt wurden. Sie haben aber gesagt, dass Sie bereits seit 01.01.94 privat versicht sind. Daher sind wahrscheinlich diese MB-KV 94 Ihrem Krankenversicherungsvertrag zugrunde gelegt. Nach diesen Versicherungsbedingungen besteht aber kein Anwartschaftsrecht. Es kann aber auch sein, dass in Ihrem Vertrag etwas abweichendes vereinbart worden ist. Sie sollen sich die Verscherungsbedingungen anschauen. Sie sollen aber jedenfalls Ihre Bereitschaft, einen Anwartschaftsvertrag mit der PKV zu schließen, dem Versicherer mitteilen. ER kann zum einen die Versicherungsbedingungen übersehen - Sie sind nicht verpflichtet, ihn darüber aufzuklären, und zum anderen kann er den Vertrag aus Kulanz abschließen.
Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Guten Rutsch!
Sehr geehrter Fragesteller,
aus technischen Gründen war mir unmöglich, den Text zu korrigieren. Daher korrigiere ich in Kürze den ersten Satz:
Nein, das können Sie nicht. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
bestimmt, dass die Arbeiter und Angestellten unter dort weiter genannten Voraussetzungen versicherungsfrei bleiben können. Sie waren aber weder Arbeiter noch Angestellter, sondern Selbständiger, so dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt.
Guten Rutsch!