Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Der Antrag an sich hat keine Auswirkungen auf Sie.
Sollte es zu einer neuen Erkrankung kommen, haben Sie nach den 6 Monaten (spätestens 12 Monaten) Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Wenn der Arbeitgeber sich auf den Ausschluss der 6 Monate berufen möchte (dies kann er auch ohne den Antrag) so ist er darlegungs- und beweispflichtig für diesen Umstand.
Allerdings kann der Arbeitgeber entsprechende Informationen bei der Krankenkasse einholen.
Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn die Krankheit, auf der die frühere AU beruhte, in der Zeit zwischen dem Ende der vorausgegangenen und dem Beginn der neuen AU medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, sondern als Grundleiden latent weiterbestanden hat, so dass die neue Erkrankung nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung ist (BAG 14. 11. 1984 AP LohnFG § 1 Nr. 61
= NZA 1985, 501
; 4. 12. 1985 AP HGB § 63 Nr. 42 = NZA 1986, 289
). [Dörner in Erfurter Komm., RN 80 zu § 3 EFZG
].
Ob hier tatsächlich die selbe Erkrankung vorliegt kann weder sicher bestätigt noch vollständig ausgeschlossen werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Hallo und vielen Dank Herr Steininger,
was bitte gibt es für Infos bei der GKK wenn ich keine AU und auch keinen Arztbesuch für die paar Taage hatte?
Zitat:
Allerdings kann der Arbeitgeber entsprechende Informationen bei der Krankenkasse einholen.
Gilt das BdsG nicht mehr?
Mit freundlichen Grüßen
der Ratsuchende
Nach § 69
IV SGB X sind die Krankenkassen befugt, einem AG mitzuteilen, ob die Fortdauer einer AU oder eine erneute AU eines AN auf derselben Krankheit beruht. Diese Auskünfte kann der Arbeitgeber anfordern.
Wenn Sie keine Arzt aufgesucht haben (was sich bislang nicht so dargestellt hat) liegen derartige Informationen natürlich auch nicht vor.