Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
1)
Da Sie beide Mieter (gemeinsamer Mietvertrag) des Hauses sind, hat Ihre LG ein Recht auf Zutritt. Diesen können Sie ihr nicht verwehren, unabhängig von Ihrer familiären Situation. Es gäbe zwar Möglichkeiten nach dem Gewaltschutzgesetz, Anhaltspunkte dafür sind mir jedoch nicht ersichtlich.
2)
In Familiensachen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung nur eine einmalige anwaltliche Beratung. Es besteht kein Rechtsschutz im weiteren außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich.
Sie sollten den Sachverhalt dem Jugendamt schildern und ggf. die alleinige elterliche Sorge bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen. Dies können Sie auch über einen entsprechend spezialisierten Anwalt über das Familiengericht tun.
Sodann hätten Sie allein die Entscheidungsbefugnis über den Aufenthaltsort Ihrer Kinder.
3)
Die Arbeit ist bzgl. der alleinigen elterlichen Sorge kein Problem. Schließlich müssen Sie ja Geld für die Unterhaltung verdienen. Soweit Sie die Versorgung und Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter sicherstellen, ist dies umso besser.
Sie müssen immer daran denken, dass das Kindeswohl nicht gefährdet werden darf. Dies scheint nach Ihrer Schilderung im Hinblick auf den Lebenswandel der Kindesmutter aber möglich.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlchen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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