Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellte Frage kann anhand der zur Verfügung stehenden Informationen nicht abschließend beantwortet werden. Hierzu einige grundlegende Ausführungen:
Bei der Bestimmung, welchem Elternteil das alleinige oder das partielle Sorgerecht zustehen soll ist der Richter grundsätzlich frei und nicht an die Anträge einer der Parteien gebunden. Alleiniger Entscheidungsmaßstab für den Richter wird das Wohl des Kindes sein. Gesichtspunkte hierfür sind vor allem die verschiedenen Möglichkeiten des jeweiligen Elternteils, das Kind zu fördern und ihm auf lange Sicht Kontinuität zu bieten.
Selbstverständlich ist hierbei auch und vor allem zu ergründen, ob das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch einen Elternteil oder durch einen Dritten unmittelbar gefährdet ist. Ist für das Gericht erkennbar, dass eine solche Gefährdung akut besteht, so wird es die erforderlichen Maßnahmen zu Schutz des Kindeswohles ergreifen.
Ist eine konkrete und/oder unmittelbare Gefährdung jedoch nicht offensichtlich, so kann die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nicht ohne weiteres alleine auf die Behauptung gestützt werden, das Kind sei einer (körperlichen) Gefahr ausgesetzt oder die Kindesmutter sei aufgrund einer (früheren) psychischen Erkrankung für die Sorge um das Kind nicht geeignet.
In einem streitigen Verfahren gilt vielmehr der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz: Das heißt, dass das Gericht von sich aus alle für die Ergründung der der objektiven Sachlage erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird.
Ist der Sachverhalt nicht offensichtlich, wird sich ein Richter für eine solche Prüfung in den seltensten Fällen auf sein eigenes Urteilsvermögen alleine verlassen, sondern sich der Hilfe von Sachverständigen, insbesondere auch einer Prüfung des Jugendamtes sowie möglicherweise eines Verfahrenspflegers und eines Familienpsychologen bedienen. Letzteres kommt vor allem in Fällen wie Ihrem in Betracht, da auch dem Richter in diesen Fragen die notwendige Sachkunde fehlen wird.
Die durch Befragung und Begutachtung der Beteiligten erstellten Expertenmeinungen werden häufig den Ausschlag für die Entscheidung des Richters geben. In Zweifelsfällen gilt auch weiterhin, dass der Antragsteller konkret darzulegen hat, weshalb ihm und nicht dem anderen Elternteil die alleinige Sorge zustehen soll.
Die Notwendigkeit der Expertenmeinungen ist auch der Grund dafür, weshalb Ihre Frage im Rahmen dieser Plattform nicht endgültig beantwortet werden kann. Sollte jedoch tatsächlich eine Bedrohungslage durch das Kind bestehen und dies nicht nur eine reine Behauptung darstellen, so wird dies mit Sicherheit eine zentrale Rolle bei der letztlichen Entscheidung spielen.
Zu beachten wäre noch, dass eine solche Gefahr auch durch andere Maßnahmen, etwa einer Trennung der Kindesmutter von dem gewaltbereiten Ehegatten, abgewendet werden könnte und eine Entziehung des Sorgerechtes nicht die automatische Konsequenz sein muss.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen hierfür auch weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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Diese Antwort ist vom 17.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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