Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Sie haben durch den Nachtrag die Arbeitszeiten verbindlich geregelt. Der Arbeitgeber kann aufgrund dieses Nachtrages auch die Tätigkeit in späteren Schicht von 10:30 - 18:00 Uhr von Ihnen verlangen. Sie haben eine individuelle Arbeitszeitregelung für Ihre Arbeitsverhältnis abgeschlossen.
Auf den mündlich erklärten Vorbehalt werden Sie sich voraussichtlich nicht berufen können, da dieser wohl kaum nachweisbar ist und aufgrund der Schriftformklausel auch unwirksam sein wird, zumindest wenn er nur einseitig von Ihnen erklärt wurde. Zudem ist nicht genau klar, was Sie sich vorbehalten haben. Auch diese Unklarheit geht zu Ihren Lasten.
Sie sollten mit Ihrem Arbeitgeber erneut über die Arbeitszeiten ab April 2011 verhandeln. Je früher Sie verhandeln, desto eher bestehen u.U. die Möglichkeit, Ihre Wünsche einzuplanen. Teilen Sie Ihre persönlichen Umstände mit. Der Arbeitgeber muss bei der Festlegung der Arbeitszeit nach "billigem Ermessen" handeln und Ihre familiären Belange zumindest in seine Abwägung miteinbeziehen.
Der Umstand, dass einen andere Mitarbeiterin zu den von Ihnen gewünschten Arbeitszeiten arbeitet, begründet noch keinen Anspruch für Sie ebenso arbeiten zu dürfen. Der Arbeitgeber muss nur prüfen, ob Ihr Verlangen in sein Konzept der Betriebsführung passt. Insbesondere können Sie nicht verlangen, dass der Arbeitgeber z.B. seine Schichten umstrukturiert oder mit anderen Mitarbeitern besetzt, um Bedarf für Ihre Tätigkeit zubestimmten Zeiten zu schaffen.
Sofern Sie aufgrund der Kinderbetreuung nicht in der Lage sind, die Nachmittagsschichten auszuführen, droht eine Kündigung, sofern Sie mit dem Arbeitgeber kein Übereinkommen zu den Arbeitszeiten finden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt