Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich bedanke mich für Ihe freundliche Anfrage, die ich Ihnen gene wie folgt beantworten möchte:
1. Sie müssen die (ordentliche) Kündigung nicht begründen! Wenn Ihr Betrieb fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt greift auch nicht das Kündigungsschutzgesetz, sodass Sie nicht einmal "betriebsbedingt" kündigen bräuchten. (Bei der Berchnung werden Teilzeitkräfte nur zu 50 % mitgezählt)
Allerdings könnte es im Falle einer juristischen Auseinandersetzung zu Problemen kommen, wenn Sie der Aushilfe kündigen, gleichzeitig aber eine neue Aushilfe einstellen, hierfür aber keinen gewichtigen Grund haben.
Denn auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes entfaltet der Arbeitsrechtsschutz mittelbare Wirkung und kann im Wege von Treu und Glauben einer Überprüfung unterzogen werden, die sich im Ansatz an die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes bemisst: Also vor allem nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen und der sozialen Verträglichkeit.
Insoweit bleibt festzuhalten, dass Sie solange das KSchG nicht greift auch keinen Grund benötigen.
Hinsichtlich einer Abfindung zählen grundsätzlich die betriebsbedingte Zugehörigkeit, also auch die Zeit vor der Betriebsübernahme.
2. Ihre Frage nach der Lohnabrechnung gestaltet sich schon etwas schwieriger, da Sie zwar grundsätzlich einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bericherung gegen die AN haben, soweit Sie mehr bezahlt haben, als geleistet wurde (ohne Arbeit kein Lohn), aber eventuell eine betriebliche Übung eingetreten sein könnte.
Eine solche betriebliche Übung wird grundsätzlich bei einer drimaligen vorbehaltllosen Zahlung von der Rechtsprechung angenommen.
Aber diese Regel gilt grundsätzlich nur für jährlich wiederkehrende Leistung, sodass Sie zunächst einmal das zu viel bezahlte Geld zurückfordern bzw. durchaus aufrechnen sollten.
Abschließend hoffe ich Ihnen weiter geholfen zu haben und stehe für Rückfragen jederzeit und ausgesprochen gern zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit herzlichen Grüßen aus München,
Ihr
Alexander Stephens
Diese Antwort ist vom 29.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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