Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich kann eine schwangere Frau bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden. Eine dennoch erfolgte Kündigung ist unwirksam.
Jedoch kann die zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen, die nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erlären. Es müssen jedoch absolut gewichtige Umstände vorliegen, wie beispielsweise eine Insolvenz. Ansonsten soll der Schwangeren der Arbeitsplatz erhalten bleiben.
Ob die Kündigung für zulässig zu erklären ist, ist immer eine Einzelfallfrage und hängt von den schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers ab. Im Falle einer Insolvenz wird die Landesbehörde die Zulässigkeit jedoch aller Voraussicht nach erklären.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de