Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie als Privatverkäufer beim Verkauf von gebrauchten Sachen die Gewährleistung ausschließen. Ob ein solcher Ausschluss vereinbart wurde, geht aus Ihrer Sachverhaltschilderung leider nicht hervor.
Allerdings würde selbst ein wirksamer Ausschluss der Gewährleistung nicht dazu führen, dass Sie von jeder Haftung gegenüber dem Käufer befreit sind. Auch wenn ein (wirksamer) Gewährleistungsausschluss von einem Privatverkauf erfolgt ist, muss die Ware dem beschriebenen und damit zugesicherten Zustand entsprechen. Tut sie das nicht, fehlen der Ware wesentliche Eigenschaften, wofür dann auch ein Privatverkäufer haften muss (so auch der BGH, Az. VIII ZR 96/12
)
Sie haben in der Artikelbeschreibung angegeben, dass die Jacke Mängel hat und hatten diese Mängel auch fotografiert. Die Frage ist aber, ob die Mängelbeschreibung wirklich ausreichend war, um den Zustand der Jacke so zu beschreiben, dass ein Käufer wusste, wie mangelhaft die Jacke ist. Entgegen Ihrer Ansicht muss nämlich der Verkäufer sämtliche wesentlichen Eigenschaften des Verkaufsgegenstands vollständig und wahrheitsgemäß offenbaren (also auch die Art und Schwere von evtl. bekannten Mängeln) und nicht der Käufer diese Dinge nachfragen oder erfragen.
Aus der Ferne lässt sich naturgemäß nicht beurteilen, ob Sie die Mängel in jeder Hinsicht ausreichend und wahrheitsgemäß beschrieben haben oder aber evtl. doch beim Käufer ein falsches Bild entstehen konnte bzw. ob die Mängel evtl. doch gravierender sind, als man aus der Beschreibung und den Bildern erahnen kann.
Darüber hinaus haben Sie– wenn wohl auch nicht absichtlich – fälschlicherweise angegeben, dass es sich um eine Daunenjacke handelt. Der Umstand, ob es sich um eine Daunenjacke handelt oder nicht, dürfte ebenfalls als eine wesentliche Eigenschaft zu bewerten sein. Handelt es sich bei der Jacke entgegen Ihrer Zusicherung nicht um eine Daunenjacke, fehlt der Ware wiederum eine wesentliche Eigenschaft, was trotz eines Gewährleistungsausschlusses zu einer Haftung bei Ihnen führen würde.
Aufgrund dessen, dass hier – zumindest hinsichtlich der Angabe und Zusicherung, dass es sich um eine Daunenjacke handelt – eine wesentliche Eigenschaft der Kaufsache fehlt oder falsch angegeben wurde, ist es leider recht wahrscheinlich, dass der Käufer erfolgreich vom Vertrag zurücktreten darf. Könnte der Käufer u. U. sogar eine Täuschung durch Sie nachweisen, käme zudem auch eine Anfechtung nach § 123 BGB
in Betracht, die ebenfalls zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen würde.
Insgesamt gehe ich daher anhand Ihrer Schilderung derzeit davon aus, dass der Käufer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu recht den Rücktritt vom Kauf erklärt hat und damit der Kaufpreis zzgl. Porto von Ihnen zurückzuzahlen ist. Mir scheint es daher durchaus ratsam, der Aufforderung des Käufers nachzukommen und zur Vermeidung eines teuren Rechtsstreits den Kaufvertrag rückgängig zu machen sowie innerhalb der gesetzten Frist den Kaufpreis nebst Porto an den Käufer zurückzuerstatten. Im Gegenzug muss der Käufer natürlich auch die Jacke an Sie zurückgeben.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Auskunft geben zu können, hoffe aber, dennoch Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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