Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Chancen, das fehlende Geld noch einzufordern, halte ich leider für gering.
Dass ein vereinbarter Kaufpreis tatsächlich (vollständig) bezahlt wurde, muss zwar der Käufer beweisen, und in Ihrem Fall steht dem Käufer dafür weder eine Quittung noch ein Zeuge zur Verfügung. Zugunsten des Käufers kann jedoch ein Anscheinsbeweis sprechen. Bei einem Anscheinsbeweis wird danach geurteilt, wie bei einem bestimmten Sachverhalt der typische Geschensablauf aussieht und ob mit großer Wahrscheinlichkeit auch im konkreten Fall dieser Geschensablauf stattfand. Dabei kommt es letztlich darauf an, zu welcher Überzeugung ein Gericht gelangen würde.
Wenn ein Gericht der Ansicht ist, dass der Anscheinsbeweis für eine erfolgte Zahlung spricht, ist es im Prozess wiederum Sache des Verkäufers zu beweisen, warum die Ware ausgehändigt wurde, ohne dass der Kaufpreis vollständig entrichtet wurde.
Bezogen auf Ihren Fall bedeutet das: der Anschein spricht hier dafür, dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde. Denn es wurde „Ware gegen Geld" vereinbart. Der typische Ablauf wäre, dass die Ware in dem Fall nur gegen Zahlung ausgehändigt wird. Sie könnten dann dagegenhalten mit Ihrer Schilderung über den Umtausch der Scheine. Das würde zwar grundsätzlich einen nachvollziehbaren Grund darstellen, warum Sie durch diesen Vorgang abgelenkt waren und auf die Vollständigkeit der Geldsumme vertraut haben ohne die Scheine noch einmal nachzuzählen. Jedoch fehlt es Ihnen auch hier an der Möglichkeit, dieses Geschehen zu beweisen. Wenn der Käufer es abstreitet, die Scheine noch einmal gewechselt zu haben, spricht der Anschein wieder zugunsten des Käufers. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn sich der Käufer so verhält, dass das Gericht ihn nicht glaubwürdig findet. Darauf zu setzen, wäre aber mit einigem Risiko verbunden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
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