Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ein Widerrufsrecht und damit die Pflicht zur Widerrufsbelehrung besteht dann, wenn es sich bei der Finanzierungsvermittlung entweder um ein Haustürgeschäft ( bsp. mündliche Verhandlung in Wohnung des Kunden ) i. S. d. § 312 BGB
oder ein Fernabsatzgeschäft ( bsp. Internet oder Telefon ) i. S. d. § 312 b handeln würde.
Widerrufsrechte bestehen nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
, d.h. Personen, die das Rechtsgeschäft nicht zum Zwecke der gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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