Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn die Widerrufsbelehrung nicht 100% dem damals aktuellem Mustertext entspricht, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass sie unwirksam ist. Allerdings unterliegt der Text dann natürlich strengeren Anforderungen.
Die Überschrift "Widerrufsinformation" ist m.E. nicht zu beanstanden (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - Az. 014 O 206/13
).
Inwieweit die Formulierung "der erst, nach" eine zum Nachteil des Darlehensnehmers ausgelegt werden kann und diesen evtl. von einem Widerruf abhalten konnte, ist fraglich. Es handelt sich hier eigentlich nur um einen Druckfehler ("der" statt "aber"); andererseits lässt sich aber durchaus vertreten, dass hierdurch für den rechtlichen Laien der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig und unmissverständlich dargelegt wurde.
Nach den maßgeblichen inhaltlichen Anforderungen aus § 495 Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 247
§ 6 Abs. 2 EGBGB muss die Widerrufsinformation aber neben Angaben zur Frist, anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs, einen Hinweis auf die Verpflichtung, ein bereits ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und zu verzinsen auch die Angabe des täglich zu zahlenden Zinsbetrages enthalten. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wurde dies unterlassen bzw. vergessen und nur "x,xx EUR" eingetragen. Ist dies der Fall, dürfte die Widerrufsbelehrung allein aus diesem Grund unwirksam sein, zumindest aber in einer Gesamtschau mit dem weiteren Fehler in der Erläuterung zum Fristbeginn.
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung sehe ich durchaus gute Chancen, hier unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung mit dem Darlehensgeber aushandeln zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Antwort.
Der Zinsbetrag wurde richtig angegeben. Diesen habe ich selbst aus Diskretionsgründen entfernt.
Auf welche Fehler würden Sie sich bei einer Anfechtung berufen?
Danke Ihnen!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei richtiger Angabe des Zinsbetrages könnte ein jetziger Widerruf tatsächlich verfristet sein. Denn zumindest das LG Münster hat in einem aktuellen Urteil, das ich oben bereits angeführt hab, eine nahezu identische Widerrufsinformation für wirksam erachtet und den Anspruch des Darlehensgebers auf Vorfälligkeitsentschädigung bestätigt.
Sie könnte sich hier zumindest dem zitierten Wortlaut nach nur auf den einen Tippfehler berufen, wobei schwer abzuschätzen ist, ob ein Gericht dies im Streitfalle für ausreichend erachten würde. Aufgrund der rechtlichen Unsicherheit könnte dann aber zumindest ein Erlass eines Teils der Vorfälligkeitsentschädigung ausgehandelt werden.
Ansonsten wäre noch zu prüfen, ob auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gestaltung eingehalten wurden, was insbesondere eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsinformation gegenüber dem sonstigen Vertragstext voraussetzen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen