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Mündliche Zusage schon rechtsverbindlich?

| 13. Dezember 2012 15:34 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Volkan Ulukaya

Ich habe mündlich einem Arbeitgeber zugesagt, daß ich ab 1. Januar für ihn arbeite. Vertrag ist zu mir unterwegs liegt aber schriftlich im Moment noch nicht vor. Es haben weitere mündliche und schriftliche Absprachen zu Konditionen einvernehmlich stattgefunden. Im Moment bin ich bereits als Freier Miterbeiter für den selben Arbeitgeber tätig und würde nun auch unmitelbar in ein neues Projekt einsteigen, welches in des nächste jahr und somit in mein Angestelltenverhältnis hereinreicht.

Jetzt habe ich ein zweites Angebot zur Festanstellung ab Januar, welches mich in verschiedener Hinsicht mehr reizt. Problem: das ist noch nicht 100% safe und ich möchte bei meinem sicheren Angebot nicht absagen bevor das andere spruchreif ist

Können mir rechtliche Konsequenzen drohen wenn ich trotz besserem Wissen so tu als ob ich im Januar als Fester komme? Wenn ja welche?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.

Das Wichtigste zuerst: Sofern Sie den Arbeitsvertrag unterschreiben und dann z.B. vor Antritt der Arbeitsstelle wieder kündigen, könnte der Arbeitgeber eventuell einen Schadensersatz gegen Sie geltend machen.

Solange Sie den Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben haben, könnte – je nachdem, wie weit die Vertragsverhandlungen fortgeschritten sind – ein Aufwendungsersatzanspruch von Seiten des Arbeitgebers gegen Sie geltend gemacht werden. Dieser Anspruch umfasst alle Aufwendungen, die der Arbeitgeber im Vertrauen auf die Vertragsunterzeichnung gemacht hat. Welche Aufwendungen ersatzfähig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Sie dürften aber eher im niedrigen Bereich liegen.

Sollten Sie den Arbeitsvertrag allerdings unterschreiben und dann z.B. vor Arbeitsantritt wieder kündigen, kann der Arbeitgeber von Ihnen Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 281 BGB verlangen kann. Dieser Schadensersatzanspruch geht weiter, als der o.g. Anspruch. Denn hier kann der Arbeitgeber z.B. auch die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen, die u.U. teurer ist, als Sie es gewesen wären. Demnach könnte der Arbeitgeber also die Differenz zwischen Ihrem Gehalt und dem eventuell höheren Gehalt der Ersatzkraft von Ihnen verlangen.

Wenn Sie selbst nicht kündigen wollen und den geschlossenen Arbeitsvertrag nicht erfüllen, in dem Sie z.B. einfach der Arbeit fernbleiben, könnte der Arbeitgeber Ihnen eine fristlose Kündigung aussprechen und ebenfalls Schadensersatz diesmal nach § 628 Absatz II BGB von Ihnen verlangen.

Hierbei ist ein eventuell im Arbeitsvertrag vereinbarter Schadensersatzanspruch oder sogar eine Vertragsstrafe noch außen vor geblieben. Ob eine solche im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, kann ich Ihrem Sachverhalt jedenfalls nicht entnehmen.

Was können Sie also tun? Sie sollten den Arbeitsvertrag jedenfalls dann nicht unterschreiben, wenn Sie sich alle Optionen offen halten möchten. Sollten sich die Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitgeber wider Erwarten in die Länge ziehen, bis Sie z.B. abgeklärt haben, welche Chancen Sie beim anderen Arbeitgeber haben, käme Sie der Aufwendungsersatzanspruch vermutlich nicht so teuer zu stehen, wie der Schadenersatzanspruch bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages. Natürlich wäre diese Vorgehensweise moralisch eher verwerflich, rechtlich aber wohl - vom Aufwendungsersatzanspruch einmal abgesehen - nicht weiter sanktionierbar.

Sie könnten dem Arbeitgeber aber auch „reinen Wein einschenken" und ihn um Bedenkzeit bitten. Diesen Weg würde ich Ihnen auch empfehlen, wenn der Arbeitgeber Sie um jeden Preis im Unternehmen halten will. Sie gehen dabei natürlich auch das Risiko ein, dass dieser das Angebot zurückzieht und Sie im Zweifel ohne Arbeitsangebot dastehen. Diese Entscheidung müssten Sie aber selbst treffen.

Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 13. Dezember 2012 | 17:37

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für einen ersten überblick sehr gut... hätte mir ein paar mehr "Aufpassen-auf-Tipps" erhofft aber das ist wahrscheinlich schwierig bei der Fragestellung und der niedrig dotierten Erstbeantwortung.... bin zufrieden, werde aber sicher eine nachfrage haben.... nach drüber schlafen :-)))

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