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Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts.
1.) Nein, das müssen Sie nicht tun, eine Bestätigung über den Erhalt einer Bestätigung ist unüblich und irgendwann auch kindisch...
2.) selbstverständlich ist eine mündliche Freistellung wirksam. Einziges Problem bei einem Wideruf dieser durch Ihren Arbeitgeber ist, dessen beweisbarkeit. Außerdem muss unterschieden war, ob es sich um eine einfache oder um eine unwiderufliche Freistellung handelte.
Dies sollten Sie in Form eines Schreibens an Ihren AG etwas so formulieren.
Vielen Dank für die Kündigungsbestätigung vom ..., Ebenso bestätige ich den Empfang Ihrer mündlichen unwiderruflichen Freistellung unter ungekürzter Fortzahlung meiner Lohn bzw. Gehaltsforderungen.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber hierauf nicht zurückmelden, haben Sie wenigstens einen Anscheinsbeweiß für eine Freistellung.
3.) Mit dem Einfordern einer unwiderruflichen Freistellung von Ihrem "noch" Arbeitgeber könnte es Schwierigkeiten geben. Hier hilft es lediglich auf eine SCHRIFTLICHE Vereinabrung mit dem NochAG hinzuwirken, die darauf gerichtet ist, Sie schon zum Ende diesen Monats aus dem Vertrag zu entlassen. Bieten Sie doch einfach an eventuell auf die zwei Wochen Entgelt zu verzichten oder Sie wollen eben hier noch eventuell vorhandenen Urlaub nehmen.
Denken Sie daran, Urlaub ist dem AG gegenübér lediglich anzuzeigen, jedoch nicht genehmigen zu lassen. Wenn Ihr AG etwas dagegen hat muss er sich dazu äußern. Ein Schweigen auf die Anzeige bedeute, Sie können Urlaub nehmen. Was Sie in Ihrem Urlaub veranstalten belibt dann immer noch Ihnen überlassen. Urlaub = Überstunden.
Sie sollten sich in jedem Falle Verhandlungsbereit zeigen, da sonst die Karten schlecht für einen Arbeitsbeginn ab dem 01.12.2012 stehen.
Rechtsanwalt Andreas Wehle
Rückfrage vom Fragesteller
18.11.2012 | 23:35
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Also verstehe ich Sie richtig, das ich ohne einen Aufhebungsvertrag keine Chance hätte die neue Stelle anzutreten, auch nicht mit dem oben beschriebenen Anscheinsbeweis bzw. schriftlicher Bestätigung einer unwiderruflichen Freistellung ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.11.2012 | 11:36
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihren Nachfrage.
Für den Fall, dass Sie das neue Arbeitsverhältnis am 01.12.2012 antreten und Ihr bisheriger AG sich nicht mehr an seine Freistellung erinnern kann und Sie zur Erbringung Ihrer vertraglichen Pflicht auffordert, haben Sie zwei Möglichkeiten.
1. Sie bleiben fern und verrichten die neue Arbeit, damit machen Sie sich ggf. Schadensersatzpflichtig, der unter Umständen das Arbeitsentgelt, welches Sie in den zwei Wochen erhalten würden übersteigen kann. Zudem braucht Ihr noch AG Ihnen für die Zeit des Fernbleibens kein Arbeitsentgelt zu bezahlen, da Sie ja ihre Arbeitsleistung nicht anbieten und erbringen.
2. Sie bleiben auf Abruf unverrichteter Dinge zu Hause und warten bis zum endgültigen Ausscheiden und treten dann Ihre neue Arbeit an.
Da Sie aber den neuen AG ja nicht vor den Kopf stoßen wollen, sollte Sie zumindest eine unwiderrufliche Freistellung aushandeln, hier kommt es auf Ihr Verhandlungsgeschick an.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Antworten einen ersten Überblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Verhandlungen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt - Aachen