Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Wann läuft die Kündigungsfrist ab? Was passiert, wenn ich bis heute 23 Uhr 59 keine Kündigung erhalten habe?
Die Probezeit läuft heute bis 24.00 Uhr aus. Bis zu diesem Zeitpunkt kann Ihnen noch in der Probezeit gekündigt werden. Wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung erhalten haben, ist eine Kündigung nur außerhalb der Probezeit also unter den erschwerten kündigungsrechtlichen Voraussetzungen möglich (s. u.).
Wird meine rechtliche Position gestärkt, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, aber noch kein Kündigungsschutz besteht (der greift ja erst nach 6 Monaten)?
Richtig ist, dass der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten greift. Es gilt dann der aus den allgemeinen Rechtsprinzipien hergeleitete (Mindest-) Kündigungsschutz. Dabei handelt es sich insbesondere um Schutz vor willkürlichem und sittenwidrigen Verhaltens, sowie das Maßregelverbot aus § 612 a BGB
.
Aus Gründen der Beweissicherung möchte ich meine Arbeitskraft dem Arbeitgeber ausdrücklich anbieten und möchte dies schriftlich mit Zugangsnachweis tun. Ist das ratsam?
Das ist eine sehr sinnvolle Maßnahme (Zustellung per Gerichtsvollzieher ist das Sicherste, Einschreiben/Rückschein reicht regelmäßig aus).
Falls ich die Kündigung wider Erwarten als normalen Brief erhalten sollte, ist der Arbeitgeber ja in der Beweispflicht des Zugangs. Könnte die Kündigung dann auch genausogut „verlorengegangen“ sein?
Dadurch, dass die Beweispflicht des Zugangs beim Arbeitgeber liegt, können Sie sich darauf beschränken, dass Sie den Zugang bestreiten. Sie sollten sich aber auf eine Nachfrage des Richters gefasst machen.
Welches Risiko besteht für mich, wenn ich trotz ausgesprochener Freistellung (ich habe keine schriftliche Freistellung erhalten) den Arbeitsplatz aufsuche? Kann ich dann wegen Störung des Betriebsfriedens oder aus ähnlichen Gründen fristlos gekündigt werden?
Eine Freistellung ist auch mündlich möglich. Wenn Ihr Arbeitnehmer Ihre Anwesenheit duldet, dann ist die Freistellung unerheblich. Sollte er Ihre Anwesenheit aber nicht dulden, dann könnte er Sie abmahnen (Vorbereitung für fristlose Kündigung) oder sofort fristlos Kündigen, wobei dann Umstände zu Ihren Lasten hinzukommen müssten, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
M. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Ich war soeben beim Briefkasten, die Post für heute wurde zugestellt. Ein Kündigungsschreiben war nicht dabei. Auch keine Mitteilung über ein Einschreiben zur Abholung oder dergleichen.
Angenommen, die Kündigung ginge mir heute noch per Boten zu und er wirft das Kündigungsschreiben in meinen Briefkasten.
Angenommen, ich würde daraufhin den fristgerechten Erhalt des Schreibens oder den Erhalt überhaupt bestreiten. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn es diesbezüglich zu einem Gerichtsprozess kommt und der Bote die fristgerechte Zustellung behauptet, ich jedoch das Gegenteil? Hat der Arbeitgeber die besseren Karten, wenn er „mehr“ Zeugen benennen kann?
Ist der Bote Ihrem Arbeitgeber unterstellt oder selbständig tätig? In dem zuletzt genannten Fall würde der Aussage des (unabhängigen) Boten erdrückende Bedeutung zukommen.
Aber auch, wenn Ihr Arbeitgeber einen Angestellten als Boten zu Ihnen schickt, kommt er damit seiner Beweispflicht nach. Damit müssten Sie den Gegenbeweis antreten. Ihre Aussage zählt dabei leider nicht, da Sie Partei und nicht Zeuge sind. Deshalb sähen Ihre Chancen in einem Prozess sehr schlecht aus, wenn der angestellte Bote sich nicht total verhaspeln würde und der Richter ihm keinen Glauben schenken würde.
Viel Erfolg wünscht
RA Timm