Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ihre Freistellung durch Ihren Arbeitgeber kann einseitig erfolgt sein oder durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber. Hier kann geregelt worden sein, dass Sie für eine bestimmte Zeit von der Pflicht zur Erbringung Ihrer Arbeitsleistung entbunden wurden.
Ich gehe davon aus, dass sie eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Arbeitgeber gefunden haben und diese in einem Vertrag festgehalten haben. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich nämlich nur unter Fortzahlung der Bezüge möglich. Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall.
Die Freistellung selbst kann jedoch widerruflich oder unwiderruflich geschlossen worden sein. Dies müsste in Ihrer Vereinbarung festgehalten worden sein. Sollte die Freistellung widerruflich getroffen worden sein, so kann der Arbeitgeber jederzeit diese Freistellung widerrufen und von Ihnen die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist dies nicht möglich. Sollte eine solche unwiderrufliche Freistellung vorliegen, können Sie während der Freistellungsphase nicht zur Arbeit zurückgerufen zu werden. Ein Widerruf der Freistellung wäre somit nicht zulässig.
Ihr Arbeitsvertrag würde dann nach Ablauf der Freistellung ganz normal weiter laufen.
Dies ist auch deshalb der Fall, weil Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber eine Kündigung des Arbeitsvertrages noch nicht schriftlich erklärt hat. Eine E-Mail reicht dabei für die Schriftform nicht aus, da es an der eigenhändigen Unterzeichnung fehlt. Grundsätzlich wäre für eine Kündigung auch ein Kündigungsgrund notwendig.
Sie sollten Ihren Freistellungsvertrag nach einer Widerruflichkeit überprüfen. Sollte diese nicht vorhanden sein, teilen Sie dies Ihrem Arbeitgeber mit und sprechen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt aus.
Bei einer Widerruflichkeit müssten Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen, ansonsten könnte der Arbeitgeber Ihnen kündigen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)