Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie werden nach dem von Ihnen schon genannten Urteil einen Anspruch auf Krankengeld auch nach dem Ende des ALG I Bezuges haben.
Das Bundesozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch nach Wegfall des ALG I grundsätzlich Krankengeld weiter zu zahlen. Die Krankengeldzahlung folgt aus § 44 SGB V
.
"(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden."
Sie zählen während des ALG I Bezuges zu den Versicherten. Nur in § 44 Abs. 2 SGB V
sind Personen genannt, die keinen Anspruch haben. Sie sind nicht von diesen Personengruppen betroffen.
Da Ihre Arbeitsunfähigkeit während des ALG I-Bezuges eingetreten ist, ist die Krankenkasse zur weiteren Zahlung verpflichtet.
Sie müssen das Krankengeld aber beantragen. Wenden Sie sich daher rechtzeitig vor dem Ende des ALG I Bezuges an Ihre Krankenkasse, so dass weiter gezahlt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Guten Morgen Frau Sylvia True-Bohle,
vielen Dank für die schnelle und kompetente Antwort. Das heisst ich müsste mich vor dem 4. Juli mit meiner Krankenkasse bezüglich des Krankengeldes in Verbindung setzten.
Sehe ich das richtig?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das sehen Sie richtig. Sie sollten sich, wenn es Ihnen gesundheitlich möglich ist, noch in dieser Woche an Ihre Krankenkasse wenden.
Achten Sie bitte zukünftig immer darauf, dass die Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen immer sofort erhält. Es darf keine Lücke zwischen aufeinanderfolgenden Bescheinigung bestehen. Das kann zu Problemen führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle