Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Ist es grundsätzlich möglich den Bezug von ALG 1 und die Arbeitlosmeldung zu pausieren? Wo ist dies gesetzlich geregelt?"
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nach § 136 SGB III
Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit oder
bei beruflicher Weiterbildung gem. §§ 81
ff. SGB III.
Arbeitslos ist nach § 138
I SGB III, wer
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
Bei Ihnen fallen nach eigener Schilderung die Punkte 2. und 3. weg, sodass Sie im entsprechenden Zeitraum nicht arbeitslos wären.
Dies wollen und müssen Sie der Arbeitsagentur mitteilen.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Alg I bei Ihnen dann nicht mehr vorliegen, ist § 138
I SGB III die gesuchte gesetzliche Regelung.
Frage 2:
"Muss man dem Arbeitsamt hierfür Gründe nennen? Kann eine Pause aus privaten Gründen abgelehnt werden?"
Nein. Nein.
Der Arbeitsagentur ist es grundsätzlich egal, aus welchem Grund sie nicht mehr leisten muss. Insofern sind auch Ihre Gründe nicht von Belang.
Frage 3:
"Innerhalb welcher Frist muss ich mich nach der Pause wieder arbeitslos melden um meinen Restanspruch auf ALG 1 vollständig geltend machen zu können (ohne dass dieser jetzt entstandene Anspruch erneut geprüft wird)?"
Das hängt davon ab, wie lange Sie den Bezug unterbrechen wollen.
Bis zu 6 Wochen können Sie nach § 141
II Nr. 1 SGB III die Wirkungen Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung aufrecht erhalten.
Nach 6 Wochen beginnt das Procedere von Neuem.
Frage 4:
"Fällt Ihnen sonst noch etwas ein, was es bei einer solchen Pause, im Bezug auf den ALG 1 (Rest-)Anspruch, zu beachten gibt?"
Konfrontieren Sie Ihren zuständigen Sachbearbeiter mit Ihren Plänen schriftlich, nachweisbar und lassen sich zu Ihren offenen Fragen eine Einschätzung geben. Nach §§ 13
- 15 SGB I
sind es die Sachbearbeiter selbst, die Ihnen Aufklärung, Beratung und Auskunft schulden.
Insofern können Sie Ihre konkrete Situation offen darlegen und sich die leistungsrechtlichen Auswirkungen konkret auf Ihren Fall bezogen darlegen und bestätigen lassen. So erleben Se später dann keine unliebsamen Überraschungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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