Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld dürfen Sie eine Tätigkeit ausüben, wenn diese eine Dauer von 15 Stunden pro Woche nicht überschreitet, §138
III SGB III.
Aus dieser Nebentätigkeit dürfen Sie einen Freibetrag in Höhe von 165 Euro pro Kalendermonat von Ihrem Einkommen behalten. Das darüber hinaus gehende Einkommen wird nach Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge und eventueller Aufwandsentschädigungen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dies ist in § 155
I SGB III geregelt.
So genanntes „müheloses Einkommen", wird nicht angerechnet. Dies dürfte für die Kinderbetreuungskosten und den Verpflegungsmehraufwand zutreffen.
Bezüglich des Dienstwagens sollten Sie dies vorab mit dem Leistungssachbearbeiter klären.
Raphael Fork
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Raphael Fork, Rechtsanwalt
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